Durch einen Ehevertrag können Sie eine auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte, optimale Grundlage für die Ehe schaffen.

Eheleute können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln. In einem Ehevertrag können Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen.  Der Ausschluss wird unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss ein Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.

Eheverträge können mit Rücksicht auf die geplante oder bestehende Ehe getroffen werden. Mit dem Ehevertrag werden die sich aus dem Gesetz ergebenden familienrechtlichen Folgen modifiziert oder ausgeschlossen; mit dem Ehevertrag können Regelungen für die Trennungszeit oder für den Fall der Ehescheidung (Scheidungsfolgenvereinbarung) getroffen werden, z. B. Unterhalt, Nutzung der ehelichen Wohnung oder einzelner Vermögensgegenstände.

Der Güterstand kann nicht durch Verweisen auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden. Die Einschränkung der Vertragsfreiheit rechtfertigt sich aus dem Interesse der Rechtsklarheit. Die Bestimmung eines Güterstandes durch Verweisung auf nicht mehr geltendes Recht ist damit ausgeschlossen. Auch die Vereinbarung eines ausländischen Rechtes kann nicht durch Verweisung auf dieses Recht erfolgen. Dazu zählen insbesondere das Güterrecht der früheren DDR und die ehemaligen vor dem in Kraft treten des Gleichberechtigungsgesetzes (01.07.1958) vorhandenen Güterstände (Verwaltung und Nutznießung, sowie der Errungenschaft- und Fahrnisgemeinschaft). Die gesetzlichen Güterstände sind Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Individuell abweichende Regelungen können vereinbart werden und müssen in diesem Fall im Einzelnen definiert werden bzw. konkret vereinbart werden.

Sofern beide Ehegatten deutsche Staatsbürger und in der BRD wohnhaft sind, ist deutsches Recht anzuwenden. Sollte dies nicht der Fall sein, sind die Bestimmungen des Heimatrechtes gegebenenfalls unter Vereinbarung einer Rechtswahl genau zu prüfen. In diesem Zusammenhang kann die Überprüfung dazu führen, dass ein Ehevertrag nur vor der Eheschließung wirksam geschlossen werden kann.

Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Dadurch sollen Ehegatten vor Übereilung geschützt und eine sachkundige Belehrung gesichert werden. Eine getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme ist unzulässig.

Gleichzeitige Anwesenheit ist nicht gleichbedeutend mit persönlicher Anwesenheit. Deshalb geht die herrschende Meinung davon aus, dass eine Stellvertretung zulässig ist. Eine solche Vertragsgestaltung begegnet aus der Sicht des Notars erheblichen Bedenken (z. B. vollmachtlose Vertretung). Dagegen spricht, dass der Urkundsnotar nach § 17 Abs. 2 a BeurkG das Beurkundungsverfahren sachgerecht so zu gestalten hat, dass die Beratungs- und Belehrungspflichten für beide Vertragsparteien gesichert sind. Handelt zum Beispiel ein Ehegatte als vollmachtloser Vertreter, wäre es für den Abschluss des Vertrages ausreichend, wenn der vertretene Ehegatte die Erklärungen nachträglich genehmigt. Bei dieser nachträglichen Genehmigung werden sämtliche Beratungs- und Belehrungsfunktionen außer Kraft gesetzt.

Ein Ehevertrag bedarf grds. keiner gerichtlichen Genehmigung, (Ausnahme: Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich) unterliegt aber der gerichtlichen Inhaltskontrolle zur Vermeidung sittenwidriger oder gegen Treu und Glauben verstoßender Ergebnisse. Der benachteiligte Ehegatte kann sich im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf eine Wirksamkeitskontrolle (Sittenwidrigkeit) oder eine Ausgewogenheitskontrolle berufen.

Der Notar wird die Erschienenen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes hinweisen, wonach eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse und ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, entweder gemäß § 138 BGB unwirksam, oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen gemäß § 242 BGB unzulässig sein kann. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt können zwar durch einen Ehevertrag geändert bzw. ausgeschlossen werden, der Schutzzweck dieser Regelungen kann jedoch nicht beliebig unterlaufen werden. Eine Grenze ist dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in keiner Weise mehr gerecht wird, weil sie erheblich einseitig ist und für den belastenden Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Letzteres ist umso eher der Fall, je mehr der Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes eingreift. Ein Ehevertrag vor Eheschließung mit der schwangeren Verlobten (Gütertrennung, Unterhaltsverzicht, Ausschluss des Versorgungsausgleiches) hält diesen Anforderungen nicht stand. Im Übrigen sind die Grenzen im Einzelfall zu bestimmen.