Das Erbrecht ist in den wesentlichen Grundzügen seit Jahrzehnten unverändert geblieben. Allerdings haben sich die Umstände ganz erheblich geändert. Zwischenzeitlich verfügt eine breite Bevölkerungsschicht über Vermögen, das nach dem Tode auf die oder den Erben übergeht.

Selbst wenn Sie als Eigentümer einer Wohnung eingetragen sind, stellt sich frühzeitig die Frage, wie das Familienvermögen dauerhaft in der Familie gehalten werden kann.

Auch steuerliche Überlegungen spielen eine immer wichtigere Rolle.

Nicht zuletzt kommen sozialrechtliche Überlegungen ins Spiel. War die Wohnung zu Lebzeiten noch "Schonvermögen", ergibt sich nach dem Erbfall eine andere Bewertung, wenn aus dem Nachlassvermögen Heimkosten zu decken sind.

Es kommen eine Vielzahl von Gestaltungsfragen in Betracht: z. B:

  • Testament,
  • gemeinschaftliches Testament (Eheleute),
  • Erbvertrag,
  • Vermächtnis,
  • Schenkung unter Lebenden,
  • Schenkung auf den Todesfall,
  • Erb- bzw. Pflichtteilsverzichtsvertrag.

Soweit neben oder anstatt einer Verfügung unter Lebenden (Schenkung) an eine erbrechtliche Regelung gedacht wird, ist in der Regel  ein notarielles Testament bzw. ein Erbvertrag vorteilhaft.  Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag kann in der Gesamtbetrachtung zu einer Kostenersparnis führen. Sie sollten sich vorab folgende Fragen stellen:

  • welche gesetzliche Erbfolge kommt ohne letztwillige Verfügung zum Tragen?
  • sind pflichtteilsberechtigte Personen zu berücksichtigen?
  • welche Gestaltungsmöglichkeiten kommen überhaupt in Betracht?
  • wie wirken sich steuerliche Gesichtspunkte aus?
  • welche Kosten entstehen überhaupt?
  • führt die Erstellung eines handschriftlichen Testamentes u. U. in der Gesamtbetrachtung zu geringeren Kosten?
  • kann ich ohne testamentarische Regelung auf den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge vertrauen?

Erst wenn auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen feststeht, welche gesetzliche Erbfolge eintritt und ob, bzw. welche Pflichtteilsansprüche bestehen, kann verantwortungsbewusst entschieden werden, ob dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge mit einer letztwilligen Verfügung entgegen getreten werden soll.

Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen und Wünschen, ist die Errichtung einer letztwilligen Verfügung erforderlich, um späteren "Überraschungen" vorzubeugen.