Wie kann ich mein Testament bzw. einen Erbvertrag gestalten?

Bei der Errichtung eines Testamentes bestimmen Sie ganz allein, wer, was  und unter welchen Voraussetzungen aus Ihrem Vermögen erben soll. Sie können von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und einen oder mehrere gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen.

Pflichtteilsberechtigte

Soweit Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, kann der Pflichtteil nur unter engen Voraussetzungen entzogen werden, zum Beispiel: vorsätzliche, körperliche Misshandlung etc.. Der Grund für die Pflichtteilsentziehung sollte bei der Errichtung des Testamentes hinreichend klar zum Ausdruck gebracht werden.

Ersatzerben

Da auch die Möglichkeit besteht, dass der von Ihnen eingesetzte Erbe vor Ihnen verstirbt, ist es sinnvoll, einen Ersatzerben zu benennen, der an die Stelle des zuvor verstorbenen Erben treten soll, da anderenfalls die Gefahr einer abweichenden Auslegung besteht und etwa die von Ihnen nicht erwünschten gesetzlichen Erben als Erben berufen wären.

Schlusserben

Verheiratete Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament errichten, sie setzen sich regelmäßig wechselseitig als Erben ein und bestimmen (in der Regel zu Lebzeiten verbindlich) wer Erbe des Längstlebenden (Schlusserbe) sein soll. Sofern eine Lebensgemeinschaft besteht, kommt der Abschluss eines Erbvertrages in Betracht, mit welchem die beiden letztwilligen Verfügungen vertraglich vereinbart werden; es wird für den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft ein Rücktrittsrecht vereinbart.

Sind Abkömmlinge vorhanden, können die Abkömmlinge unter sich zu gleichen Teilen als Schlusserben, ersatzweise deren Abkömmlinge (Enkelkinder) berufen werden. Damit stellen Sie zumindest sicher, dass Sie sich als der überlebende Ehegatte neben dem Verlust und der Trauer über den Tod Ihres Ehepartners nicht auch noch mit den Kindern in Erbengemeinschaft auseinander zu setzen haben.

Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge

Soweit Abkömmlinge vorhanden  sind, kommt eine Regelung in Betracht, dass die nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil geltend machenden Abkömmlinge von der Erbfolge des "Längerlebenden" ausgeschlossen werden.

Vorausvermächtnis

Darüber hinaus kommen weitere Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht: u. a die Anordnung eines Vorausvermächtnisses, welches erst mit dem Tode des "Längerlebenden" fällig wird. Darüber hinaus können Sie mit den Kindern gleichzeitig oder im Anschluss daran zur Absicherung -mit oder ohne Gegenleistung- einen Pflichtteilverzichtsvertrag schließen.

Vor- und Nacherbschaft

Bisweilen drängt sich die Anordnung der Vor- oder Nacherbschaft auf. Das Erbschaftsvermögen (Vorerbschaft) geht mit dem Tode des Vorerben und nach Ihren Vorstellungen auf den Nacherben über. Ohne Anordnung der Vorerbschaft wäre der Erbe uneingeschränkter Vollerbe. Nach dessen Tod würde das Vermögen an den von ihm bedachten Erben übergehen. Mit der Anordnung der Vorerbschaft wird dies ausgeschlossen.

Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft kommt in Betracht, wenn Abkömmlinge überschuldet sind. 

Zum Schutz des Nacherben darf der Vorerbe nicht uneingeschränkt über das Nachlassvermögen verfügen. Über die zum Nachlass gehörenden Grundstücke darf er nur mit Zustimmung der Nacherben verfügen, es sei denn, Sie haben den Vorerben von den einschränkenden Bestimmungen befreit. Allerdings sind auch in diesem Fall unentgeltliche Verfügungen unwirksam.

Vermächtnis

Der Erblasser kann darüber hinaus in einem Testament bestimmte Vermächtnisse anordnen, auch Vor- und Nachvermächtnisse sind denkbar. Der Vermächtnisnehmer unterscheidet sich von der Stellung des Erben. Der Vermächtnisnehmer hat lediglich einen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Testamentes.

Testamentsvollstreckung

Soweit mehrere Erben eingesetzt werden, können Sie anordnen, wie der Nachlass geteilt werden soll, oder ob die Teilung des Nachlasses unter Umständen sogar für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen ist. Zur Erfüllung Ihrer Anordnung können Sie einen Testamentsvollstrecker und gegebenenfalls auch einen Ersatztestamentsvollstrecker benennen, der die testamentarischen Anordnungen durchsetzt.

Auch eine Dauertestamentsvollstreckung kommt in Betracht. Der Testamentsvollstrecker kann in diesem Fall angewiesen werden, dem Erben zu besonderen Anlässen Geldbeträge oder Sachleistungen zuzuwenden.

Lebensversicherungen etc.

Zahlungen aus Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall (z. B. Lebensversicherungen oder Sparkonten) fallen unmittelbar dem eingesetzten Bezugsberechtigten zu; die Leistungen fallen nicht in den Nachlass. Die besonderen Bestimmungen der Lebensversicherungsgesellschaft im Hinblick auf die Bezugsberechtigung sind einzuhalten.