Gütergemeinschaft

Neben dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft und dem Güterstand der Gütertrennung können Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbaren (gemeinsames Vermögen). Dieser Güterstand ist nicht mit der Zugewinngemeinschaft zu verwechseln. 

Der Güterstand der Gütergemeinschaft führt dazu, dass das Vermögen der Eheleute grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen wird.  Die Eheleute können nur gemeinsam über das Gesamtgut verfügen und es besteht eine gemeinsame Haftung für Verbindlichkeiten.

Vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (01.01.1900) war dieser Güterstand der gesetzliche Güterstand in Ost- und Westpreußen, Westfalen, Bayern und  vielen Teilen von Norddeutschland; er wurde als vollkommenster Ausdruck einer idealen Ehe ("ein Leib, ein Gut") angesehen. die gemeinschaftliche Verwaltung führe zum Schutz des Schwächeren. Wegen der komplexen und schwierigen Materie, der Haftung für Verbindlichkeiten wurde dieser Güterstand bewusst nicht zum Regelgüterstand erhoben.

Dieser Güterstand ist international in anderen Ländern der Regelgüterstand,  hat jedoch in der BRD keine besondere Bedeutung mehr und wird äußerst selten gewählt.