Die Berechtigung von  Erbschaft- und Schenkungsteuer wird immer wieder kontrovers diskutiert. Durch vorausschauende Planung von Zuwendungen können sich nicht unbeträchtliche Steuersparmöglichkeiten ergeben. Erbschafts- und Schenkungsteuer sind einheitlich geregelt. Es macht deshalb keinen Unterschied, ob Sie Ihren Kinder zu Lebzeiten bestimmte Geldbeträge zuwenden, oder Ihre Kinder dieselben Beträge kraft Erbfolge erhalten. Der Steueransatz wird in beiden Fällen gleich erhoben, nur dass die Freibeträge alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden können, wodurch eine steueroptimierte Gestaltung angestrebt werden kann. Ob eine Steuer anfällt, hängt von dem Grad der Verwandtschaft und der Höhe der Freibeträge ab.

Welche Steuerklasse findet für die Berechnung der Erbschaftssteuer Anwendung?

Steuerklasse I

  • Ehegatte und Lebenspartner
  • Kinder und Stiefkinder
  • Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder
  • Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen

Steuerklasse II

  • Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören
  • Geschwister
  • Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkinder
  • Schwiegereltern
  • geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Steuerklasse III

  • alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen

Aus steuerlichen Gründen sollte in Betracht gezogen werden, größere Beträge unmittelbar und nur ihren Kindern (nicht Schwiegerkindern) zuzuwenden. Anderenfalls kommt eine andere Steuerklasse und ein geringerer Freibetrag in Ansatz. Nach angemessener Zeit können Ihre Kinder aus freiem Entschluss die Zuwendung anteilig dem Ehegatten zuwenden. Diesem steht dann der höhere  Freibetrag und die günstige (Steuerklasse I) zur Verfügung. Zu bedenken ist, dass sich die Zuwendung an Enkelkinder steuerlich nachteilig auswirken kann.

Unabhängig von den persönlichen Freibeträgen kommen diverse sach- oder sachlagenbezogene Freibeträge, z. B. sachbezogene Freibeträge für Hausrat oder Kunstsammlungen und sachlagenbezogene Freibeträge für Begünstigte, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Unterhalt und Pflege gewährt haben, in Betracht. Die nächsten Angehörigen des Erblasser erhalten zusätzliche Versorgungsfreibeträge: der überlebende Ehegatte und die Kinder des Erblassers, die noch unter 27 Jahren sind, erhalten weitere nicht erhebliche Steuervergünstigungen. Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG gilt nur bei Erwerb von Todes wegen. Im Gegensatz zu den bereits genannten Freibeträgen, die im Abstand von 10 Jahren mehrmals ausgeschöpft werden können, sind die besonderen Freibeträge nur einmalig zu berücksichtigen.

Eine Neuregelung war notwendig geworden, weil das  Bundesverfassungsgericht am 07.11.2006 entschieden hatte, dass die unterschiedlichen Bewertungsregelungen für Kapitalvermögen, Grundvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz darstellen.

Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber die Bedenken des Bundesverfassungsgerichtes aufgegriffen. Durch die Reform wird Immobilienvermögen nicht anders als Geldvermögen bewertet. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Vermögens wird nunmehr der Verkehrswert der Immobilie vollen Umfangs  berücksichtigt.

Selbstgenutztes Wohneigentum kann für den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder steuerfrei bleiben, wenn die Wohnung zehn Jahre lang nciht veräußert oder vermietet wird. Sofern Kinder erben, darf die Wohnfläche jedoch 200 Quadratmeter nicht überschreiten, so dass ernsthaft die Frage nach einem Umbau (Wohnflälchenreduzierung) nachgedacht wird.

Durch deutlich höhere persönliche Freibeträge kommt es beim Übergang von durchschnittlichem Vermögen, insbesondere von privat genutztem Wohneigentum zu keiner zusätzlichen Belastung mit Erbschaftsteuer.  Die Steuersätze der Steuerklasse II und III sind stark angestiegen. Die Unternehmensnachfolge bei Erbschaften oder Schenkungen insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen wird begünstigt, wenn gleich die Ausgestaltung mit erheblichen Risiken verbunden ist.

Welcher Grundbetrag bleibt steuerfrei?

  • Steuerfrei bleibt der Erwerb des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500.000,00 Euro;
  • der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000,00 Euro;
  • der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 
    200.000,00 Euro;
  • der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000,00 Euro;
  • der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000,00 Euro;
  • der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000,00 Euro.

Wieviel Steuern sind nach Abzug des Freibetrages zu entrichten?

Wert des steuer- pflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich ... in Euro

Prozentsatz in der Steuerklasse

Euro

I

II

III

75 000

7

15

30

300 000

11

20

30

600 000

15

25

30

6 000 000

19

30

30

13 000 000

23

35

50

26 000 000

27

40

50

über 26 000 000

30

43

50

Bitte bedenken Sie, dass eine erschöpfende Darstellung nicht beabsichtigt ist. Auch eine erste Orientierungshilfe kann eine verantwortungsvolle Überprüfung und Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.