Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die gesetzlichen Vorschriften über die Ehe und die Scheidung sind auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht anzuwenden.

Es ist ratsam über die rechtlichen Fragen des Zusammenlebens und eventuelle Trennungsfolgen einen notariellen Vertrag zu schließen, insbesondere wenn gemeinsame Vermögenswerte geschaffen worden sind, oder die Lebensgemeinschaft nicht nur für einen kurzen Zeitraum bestanden hat.

In einem solchen Vertrag können die Verhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und zum gemeinsamen Vermögen getroffen werden.

Darüber hinaus sind weitere Vereinbarungen empfehlenswert. Die nichtehelichen Lebenspartner können sich für den Fall der Erkrankung (Koma in Folge eines Unfalls) wechselseitig mit Vollmachten absichern. Mit einer Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung (siehe Vollmachten) erhält der andere Lebenspartner nicht nur Auskunft über den Gesundheitszustand des Partners, sondern kann in einer entscheidenden Phase den Willen des Partners vollziehen, wenn es dem erkrankten Lebenspartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung nicht mehr möglich sein sollte, seinen Willen zu bilden oder überhaupt verständlich zu äußern.

Von wesentlicher Bedeutung sind erbrechtliche Gesichtspunkte. Für jeden Lebenspartner besteht zumindest die Möglichkeit besteht, ein Testament zu errichten. Empfehlenswert ist der Abschluss eines Erbvertrages, der im Falle der Trennung ein Rücktrittsrecht vorsieht.

Unerwartete Überraschungen können bei einer optimalen Gestaltung vermeiden werden.