Gemäß § 2303 Absatz 1. Satz 2 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind:

  • die Abkömmlinge des Erblassers,
  • die Eltern des Erblassers,
  • der Ehegatte des Erblassers.

Andere Personen sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Der Pflichtteilsberechtigte tritt nicht wie der Erbe in die Stellung des Verstorbenen ein, er zunächst einen Anspruch auf Auskunft und kann die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses und eine gutachterliche Bewertung verlangen. Der Anspruch ist auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet. Diese richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und berechnet sich nach der Quote des Pflichtteilsberechtigten.

Der Erbe ist auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten verpflichtet, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen und sofern Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskünfte bestehen, kann er sogar verlangen, dass der Erbe die Richtigkeit des Verzeichnisses an Eides statt versichert.

Der Anspruch entsteht mit dem Tode des Erben, nicht erst mit Geltendmachung. Der Anspruch ist gegenüber dem Erben geltend zu machen.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren . Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) Kenntnis erlangt hat, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen ist.

Ist der Nachlass durch Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vermindert worden, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, wenn der Nachlass durch Schenkungen reduziert wurde. Da bei Schenkungen an den Ehepartner die 10-Jahresfrist erst mit Auflösung der Ehe beginnt, besteht der Pflichtteilsergänzungsanspruch für die Dauer der gesamte Ehezeit und unter Umständen kann auf ein Schenkung an die Ehefrau vor Eheschließung abgestellt werden. Letzteres ist allerdings sehr umstritten.

Für Erbfälle ab 01.01.2010 gilt das sog. Abschmelzungsmodell. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt