Vollmachten

Zentrales Vorsorgeregister

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Wo wird das Zentrale Vorsorgeregister geführt?

Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist die Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen aus dem ganzen Bundesgebiet und wird bei der Bundesnotarkammer geführt.

Die notarielle errichteten Vorsorgevollmachten werden in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen, um den mit Betreuungsverfahren befassten Stellen bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern, insbesondere soll dadurch ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuer vermieden werden. Durch die Registrierung wird sichergestellt, dass kein Gericht an der gewählten Vertrauensperson vorbei entscheidet.

Wer trägt die Vorsorgevollmacht in das Register ein?

Lassen Sie sich bei Ihrer Vorsorgevollmacht am besten von einem Notar beraten. Hat er den Text verfasst und das Dokument beurkundet, lassen sich Zweifel an der Rechtswirksamkeit vermeiden. Der Notar veranlasst die Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister.

Wird auch eine Patientenverfügung in das Register eingetragen?

Ja, haben Sie zusammen mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung auch eine Patientenverfügung errichtet, kann auch diese in das Register eingetragen werden. Die Registrierung umfasst die wesentlichen Daten der Verfügung: Name und Anschrift Ihrer Vertrauensperson, Umfang der Vollmacht, etc. Das Schriftstück, in welchem Sie Ihre Vorsorgeurkunde erklärt haben, wird allerdings nicht zur Einsichtnahme Dritter beim Register hinterlegt.

Kann in das Zentralen Vorsorgeregister auch der Widerruf einer Vollmacht eingetragen?

Der Widerruf einer Vollmacht kann ebenfalls in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden. Bitte beachten Sie, dass die Erteilung der Vollmachten ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Bevollmächtigten voraus setzt. Dritte Personen sind im Rechtsverkehr bei Vorlage einer Ausfertigung dieser Vollmacht in ihrem „guten Glauben“ geschützt, selbst wenn die Vollmacht widerrufen wurde. Sind dem Bevollmächtigten Ausfertigung erteilt worden, muss dafür Sorge getragen werden, dass der Bevollmächtigte alle Ausfertigungen zurückgibt. Dazu ist der Bevollmächtigte verpflichtet.

Eine Mitteilung gegenüber dem Notar führt dazu, dass weitere Ausfertigungen nicht mehr erteilt werden. Wenn der Bevollmächtigte aber erklärt, er besitze keine Ausfertigungen mehr, weil er wahrheitsgemäß oder wahrheitswidrig mitteilt, diese verloren oder verlegt zu haben, verbleibt ein „Restriskio“. Ein Aufgebotsverfahren, wie bei abhanden gekommenen Grundschuldbriefen, ist gesetzlich nicht vorgesehen und scheidet deshalb aus.

Ist die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen, kommt eine „kleine Hilfestellung“ in Betracht. Im Zentralen Register kann ein Vermerk eingetragen werden, dass die Vollmacht widerrufen wurde. Auf diesen Vermerk können die mit Betreuungsverfahren befassten Stellen zugreifen und so erkennen, dass die Vollmacht erloschen ist. Die Vollmacht sollte in dem Register nicht gelöscht werden, da in diesem Fall der Widerruf der ursprünglich erteilten Vollmacht nicht (mehr) erkennbar wäre, weil die Eintragung insgesamt gelöscht und ein isolierter Widerruf nicht gesondert in das Register eingetragen wird. Sinnvoller Weise sollte zugleich eine neue Vollmacht erteilt und in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden.

Was kostet die Registrierung?

Für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister wird eine aufwandsbezogene Gebühr erhoben. Sie fällt nur einmal an und deckt die dauerhafte Registrierung und Beauskunftung an die Betreuungsgerichte ab. Die Gebühr beträgt für Internet-Meldungen grundsätzlich 15,50 EUR, bei Zahlung im Lastschriftverfahren 13,00 EUR. Wird mehr als ein Bevollmächtigter registriert, fallen für jeden weiteren Bevollmächtigten zusätzlich 2,50 EUR an. Postalische Anmeldungen lösen etwas höhere Gebühren aus. Bei einer Meldung über institutionelle Nutzer des Registers (z. B. Notare, Rechtsanwälte, Betreuungsvereine oder Betreuungsbehörden) fallen etwas geringere Gebühren an.