Notarielle Urkunden

Vollstreckbare Urkunden

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Vollstreckbare Urkunden

Notarielle Urkunden können bei entsprechender Gestaltung (z. B. Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungserklärung) wie ein gerichtliches Urteil vollstreckt werden.

Der Gläubiger ist nicht darauf angewiesen, den aus der Urkunde begründeten Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

Mit diesem Verfahren können im Gegensatz zu einem gerichtlichen Verfahren erhebliche Kosten gespart werden, ganz abgesehen von dem damit verbundenen zeitlichen Vorteil.