Zugewinngemeinschaft

Sofern ein Ehevertrag nicht geschlossen wurde, leben Sie -beide deutsche Staatsbürger- kraft Gesetzes im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft wird bisweilen auch als "Gütertrennung mit Ausgleichsanspruch" definiert.

Nicht nur bei der Gütertrennung, sondern auch bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich voneinander getrennt, auch wenn Sie die Ehewohnung zu je 1/2 Anteil oder in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben haben. Die Zugewinngemeinschaft führt nicht dazu, dass alle während der Ehe erworbenden Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten werden. Das ist nur bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft der Fall.

Zugewinnausgleich

Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehepartner Alleineigentümer seines vor und während der Ehe erworbenen Vermögens. Darauf stützt sich der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns.

Mit dem Zugewinnausgleichsverfahren wird das in der Ehe erworben Vermögen für jeden Ehegatten ermittelt und saldiert. Der jeweils erzielte Zugewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Anfangs-zum Endvermögen.

Stichtag für die Bewertung des Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung vor dem Standesamt; Stichtag für die Bewrtung des Endvermögen ist der Tag, an dem einem der Ehegatten der Scheidungsantrag durch das Famliengereicht zugestellt wird (Rechtshängigkeit).

Derjenige Ehegatte, der während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses ausgleichen (Zugewinnausgleich).

Eine Reihe von Besonderheiten (Erbschaften oder Zuwendungen der Eltern) sind zu berücksichtigen und können das Anfangsvermögen (fiktiv) erhöhen.

Um Wertverschiebungen durch den Kaufkraftschwund des Geldes auszugleichen,wird das Anfangsvermögen anhand von Indizes für Lebenshaltungskosten inflaltionsbedingt bereinigt.

Die Ehegatten sind einander auskunftspflichtig zum Stand ihres Endvermögens. Eine entsprechende Auskunftspflicht für das Anfangsvermögen besteht nicht.

Haftung für Schulden des anderen Ehegatten

Entgegen einer verbreiteten Vorstellung besteht keine allgemeine Haftung für die Schulden des anderen Ehegatten, die durch die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung vermieden werden kann.

Gesichtspunkte der Mithaftung ergeben sich für den Fall, dass ein Ehegatte die Verpflichtung selbst eingegangen ist, z. B. durch Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages.

Eine Mithaftung kann sich für den anderen Ehegatten nur wie folgt ergeben: Jeder Ehegatte hat bis zum Eintritt des dauernden Getrenntlebens das Recht  Geschäfte des täglichen Lebens auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten abzuschließen. Das gilt sowohl im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, als auch im Güterstand der Gütertrennung.

  • Geschäfte des täglichen Lebens sind nicht nur die morgens für die Familie besorgten Brötchen und Zeitungen, sondern alle Geschäfte, die nach dem Lebenszuschnitt der Familie noch als angemessen gelten. Dazu können auch Kleinkredite zur Finanzierung von Wohnungseinrichtung und Haushalt zählen, ebenso Kosten für Kleidung, Kosmetika, ärztliche Versorgung, Schulkosten der Kinder.
  • Nicht zu den Geschäften des täglichen Lebens zählen, Veräußerungsgeschäfte  Geschäfte aus dem Berufs- und Erwerbsbereich und solche der  Vermögensanlage und Verwaltung.

Pfändung durch Gläubiger des anderen Ehegatten

Zugunsten des Gläubigers wird vermutet, dass alle im beiderseitigen Besitz der Eheleute oder im Besitz eines Ehegatten stehenden beweglichen Sachen in Eigentum und Gewahrsam des Schuldners stehen (Eigentumsvermutung § 1362 BGB, Gewahrsamsvermutung des § 769 ZPO).

Der Gerichtsvollzieher darf also mit Ausnahme der Sachen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch von einem der Ehegatten bestimmt sind, Pfändungsmaßnahmen durchführen.

Der andere Ehegatte ist deshalb auf die Einleitung von Zwangsvollstreckungsgegenmaßnahmen (Drittwiderspruchsklage) angewiesen und muss sein Eigentum nachweisen.

Die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung hilft nicht weiter, weil § 1362 BGB und § 769 ZPO beide Güterstände erfasst. Erforderlich wäre vielmehr:

  • Vereinbarung über den Ausschluss der Schlüsselgewalt und Eintragung im Güterrechtsverzeichnis des Amtsgerichts, so dass sich ein Gläubiger nicht an den anderen Ehegatten halten kann, oder
  • Erstellung eines gemeinsames Vermögensverzeichnis, welches nach Beurkundung nach Möglichkeit fortgeschrieben werden sollte; der Gerichtsvollzieher wird dann von der Pfändung Abstand nehmen.

Grundsatz der Alleinverantwortung und -haftung

Im Gegensatz zur Gütertrennung bestehen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft die folgenden Ausnahmen:

  • keine wirksame Verfügung über Vermögensgegenstände, die das wesentliche Vermögen eines Ehegatten ausmachen ohne die Zustimmung des anderen (§ 1365 BGB).
  • keine einseitige Verfügung über Gegenstände des ehelichen Haushaltes - unabhängig davon, in wessen Eigentum diese stehen (§ 1369 BGB.