Sind nichteheliche Kinder, adoptierte Kinder oder das noch nicht geborene Kind erbberechtigt?

Das nicht geborene Kind

Nur wer zur Zeit des Erbfalls lebt, kann Erbe werden. Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war (Nasciturus), gilt als vor dem Erbfall geboren.

Adoptierte Kinder

Adoptierte Kinder zählen seit dem 01.01.1977 zu den leiblichen Verwandten.

Zwei Ausnahmen sind zu berücksichtigen, wenn die Adoption vor dem 01.01.1977 erfolgte:

Ist der Erblasser vor dem 01.01.1977 verstorben, bleiben für die erbrechtlichen Verhältnisse die früheren Verhältnisse maßgebend. Ist nach dem Kindesannahmevertrag das Erbrecht des Kindes ausgeschlossen, bleibt dieser Ausschluss wirksam – in diesem Fall hat auch der Annehmende kein Erbrecht nach dem Kind. Der Kindesannahmevertrag war vor dem 01.01.1977 von dem zuständigen Amtsgericht zu genehmigen. Bei dem zuständigen Amtsgericht oder dem Geburtsstandesamt befindet sich i. d. R. eine beglaubigte Abschrift und sollte dort angefordert werden. Derartige Akten werden aufbewahrt.

Für Adoptionen ab dem 01.01.1977 ist zwischen der Adoption des minderjährigen Kindes und der Adoption Volljähriger zu unterscheiden. Im Grundsatz erlischt bei der Adoption Minderjähriger das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern. Das Kind beerbt seine Adoptiveltern oder den Annehmenden und deren Verwandten wie ein eheliches Kind und wird selbst nach den allgemeinen Regeln von seinen neuen Eltern oder dem Annehmenden beerbt. Ein Erbrecht nach den leiblichen Eltern besteht nicht mehr. Bei der Volljährigenadoption bleibt demgegenüber das Verwandtschaftsverhältnis erhalten und wird Erbe nach den Adoptiveltern bzw. Annehmenden; das Erbrecht nach den leiblichen Eltern bleibt erhalten.

Nichteheliche Kinder

Nichteheliche Kinder waren den ehelichen Kindern in der Vergangenheit nicht gleichgestellt.  Nichteheliche Kinder sind nunmehr mit den ehelichen Kindern gemäß Erbrechtsgleichstellungsgesetz (ErbRGleichG) gleichgestellt, sofern der Todesfall nach dem 01.04.1998 eingetreten ist. Folgende Besonderheiten sind zu berücksichtigen.

  • Für bis zum 30.06.1949 nichtehelich geborene Kinder

Für bis zum 30.06.1949 nichtehelich geborene Kinder bestand ein Erbrecht beim Tode des Vaters und des väterlichen Verwandten nicht, es sei denn es wurde eine Gleichstellungsvereinbarung getroffen. Mit dem Gesetz zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht sind  (rückwirkend für Erbfälle nach dem 28.05.2009) die vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Das Gesetz ist mit Wirkund des 16.04.2001 in Kraft getreten. Sie werden jetzt wie eheliche Kinder zu gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten. Das gilt auch, wenn das nichteheliche Kind und seine Eltern am 29. Mai 2009 bereits verstorben waren. Bei Erbfällen vor dem 28.05.2009  bleibt  es bei der bisherigen Rechtslage (Begründung: Vertrauensschutz der bisherigen Erben, verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots).

  • Ab dem 01.07.1949 bis zum 31.03.1989 geborene nichteheliche Kinder

Für nichteheliche Kinder, die zwischen dem 01.07.1949 und dem 31.03.1989 geboren wurden, besteht gemäß § 1924 BGB ein Erbrecht beim Tode des Vaters, es sei denn, es wurde bis zum 31.03.1998 eine rechtskräftige Entscheidung über den vorzeitigen Erbausgleich getroffen.

  • Ab dem 01.04.1989 geborene nichteheliche Kinder

Nichteheliche Kinder, die ab dem 01.04.1989 geboren sind, haben einen vollen Erbanspruch beim Tode des Vaters nach § 1924 BGB.