Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Der gesetzliche Stand der Zugewinngemeinschaft kann durch Ehevertrag modifiziert werden. Die Ehegatten können vereinbaren, dass bestimmte Vermögenswerte nicht in einem Zugewinnausgleichsverfahren berücksichtigt werden, um beispielsweise einem Streit über bestimmte Vermögenswerte (häufig: Familienunternehmen) vorzubeugen.

In einem Zugewinnausgleichsverfahren kommt es nicht selten zu einer Auseinandersetzung über das vorhandene Anfangsvermögen. Kann ein Ehegatte sein bei Eheschließung vorhandenes Anfangsvermögen bei Beendigung der Ehe nicht hinreichend nachweisen, bleibt das Anfangsvermögen unberücksichtigt. Das Gesetz geht in diesem Fall von der Vermutung aus, dass Anfangsvermögen nicht vorhanden war. Ein wechselseitiger Auskunftsanspruch über das vorhandene Anfangsvermögen besteht nicht. Aus diesem Grund entspricht es einem berechtigten Bedürfnis beider Ehegatten ihr Anfangsvermögen in einem Ehevertrag klar zu definieren, um auf dieser  Weise einer späteren Auseinandersetzung vorzubeugen.