Testamentarische Regelungsmöglichkeit werden aus verständlichen Gründen gern "verdrängt".  Eine rechtzeitige Vorsorge ist jedoch aus einer Vielzahl von Gründen zu empfehlen.

  • die richtige Beratung und erbrechtliche Gestaltung unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände,
  • eine sichere Aufbewahrung beim Nachlassgericht, verbunden mit der verlässlichen Eröffnung nach dem Tode von Amts wegen,
  • und die zügige Verfügungsmöglichkeit der Erben!

Sind Kinder vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte gemeinsam mit den Kindern. In diesem Fall ist zumindest gewährleistet, dass das Vermögen in dieser Familie verbleibt. Sind die Kinder noch minderjährig, bedürfen Verfügungen über den Grundbesitz der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, was mit unangenehmen Folgen verbunden sein kann, wenn eiliges Handeln im Falle einer etwaig erforderlichen Neufinanzierung oder Verkauf der Immobilie erforderlich ist. Der überlebende Ehegatte handelt kraft Sorgerecht für die minderjährigen Kinder und ist hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nur eingeschränkt vertretungsbefugt.

Sind keine Kinder vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte gemeinsam mit den Schwiegereltern. Dann sollte geprüft werden, ob dieses Ergebnis mit den tatsächlichen Vorstellung übereinstimmt. Sind mögliche Weise Kinder aus einer vorangegangenen Ehe vorhanden, ist mit Sicherheit Klärungsbedarf gegeben.

Soweit eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht, liegt besonderer Handlungsbedarf vor, weil der überlebende Lebenspartner gesetzlich nicht als Erbe vorgesehen ist und ohne erbrechtliche Regelung ein Teil des unter Umstände gemeinsam angeschafften Vermögens ausschließlich den gesetzlichen Erben des verstorbenen Lebenspartners (Eltern, Geschwistern) zufällt.  Das kann zu unangenehmen Folgen führen.

Ist anhand der konkreten Lebensumstände die Notwendigkeit einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) zutreffend erkannt worden, wird aus Kostengründen der Weg in ein gut sortiertes Schreibwarengeschäft gesucht wird, um dort vorrätige Formulare zu erwerben, anhand derer eine letztwillige Verfügung handschriftlich umgesetzt wird. Ob man sich für das Formular mit einer Schlusserbeneinsetzung oder einer Vor- und Nacherbschaftsregelung entscheidet, hängt folgerichtig mehr oder weniger vom Zufall ab.

Hat man die bis dahin "aufgelaufenen" Hindernisse überwunden oder für sich in Kauf genommen, bleibt noch die Frage, wo das Testament aufbewahrt wird. Wie kann ich sicher sein, dass mein Testament nach meinem Ableben auch gefunden wird. Ist die Aufbewahrung im Schmuckkasten oder hinter einem Bild, oder sogar bei einem Beerdigungsinstitut sicher. Und wie kann ich  sicherstellen, dass das Testament -unbewusst oder bewusst- abhanden kommt, wenn ich abweichend von der gesetzlichen Erbfolge (z. B. Tierschutzverein) verfügt habe, was meinen gesetzlichen Erben möglicher Weise nicht gefällt?

Hätte der Testierende bei einer notariellen Beratung erfahren, dass im Zusammenhang mit der testamentarischen Gestaltung keine "Mehrkosten" entstehen, sondern unter Umständen eine Kostenersparnis in Betracht kommt, und das notarielle Testament bei einem Amtsgericht hinterlegt und nach meinem Ableben von Amts wegen eröffnet wird, hätte er vermutlich von seinen qualvollen Bemühungen Abstand genommen.

Der Notar hätte auf Folgendes hingewiesen: Der verschließt das Testament in einem Umschlag, der durch den Notar versiegelt wird. Der Notar benachrichtigt das Zentrale Testamentsregister von der Errichtung des Testamentes und hinterlegt das in dem Umschlag verschlossenen und versiegelt Testament bei dem Nachlassgericht.Damit ist eine sichere Aufbewahrung gewährleistet.

Nach dem Tode benachrichtigt das Zentrale Testamentsregister das Nachlassgericht.  Das Nachlassgericht nimmt das Testament aus der amtlichen Verwahrung, der zuständige Rechtspfleger öffnet das Siegel und den Umschlag (Testamentseröffnung) Amts wegen. Erben sind in keiner Weise darauf  angewiesen, das Testament aufzufinden. Das Testament kann nicht anderweitig "abhanden" kommen.

Die in dem Testament eingesetzten Erben werden von der Testamentseröffnung benachrichtigt. Sie erhalten eine Ausfertigung des Eröffnungsprotokolls. Dieses Eröffnungsprotokoll ersetzt nunmehr den Erbschein im Rechtssinne und die Erben sind nicht auf die Erteilung eines Erbscheins angewiesen.

Ist dagegen ein handschriftliches Testament errichtet oder kommt die gesetzliche Erbfolge in Betracht, benötigen die Erben im Gegensatz zu einem notariellen Testament einen Erbschein. Die Erben wenden sich an einen Notar ihrer Wahl, dieser bereitet den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vor. Der Notar reicht den Antrag bei dem Nachlassgericht ein. Das Nachlassgericht erteilt den Erbschein.

Dem Testierenden wäre bei fachkundiger Beratung bewusst geworden, dass Mehrkosten durch die Errichtung eines notariellen Testaments nicht anfallen, weil die Notar- und Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins unter Umständen sogar höher ausfallen, als die für die Errichtung des Testaments entstehenden Notargebühren. Insoweit wirkt es sich kostengünstig aus, dass die Erben bei Errichtung eines notariellen Testaments nicht auf die Erteilung eines Erbscheins angewiesen sind. Schließlich ist der dadurch vermieden Zeitaufwand ein nicht unerheblicher Faktor. Nach Eröffnung des Testaments können die Erben sogleich formlos bei dem Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuches beantragen.