Ehe- und Familienrecht

Umgangsrecht

Bitte wählen Sie ein Thema aus dem Bereich "Ehe- und Familienrecht":

Wie sollen wir den Umgang mit unseren Kindern regeln?

Der zeitliche Umfang und die Dauer die Dauer des Umgangsrechtes ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und richtet sich nach dem Alter der Kinder.Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt, § 1684 Abs. 1 BGB. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Kommt es zwischen den Kindeseltern nicht zu einer einvernehmlichen Regelung, sollte so früh wie möglich  das Jugendamt aufgesucht werden. Das Jugendamt wird sich bemühen, eine einvernehmliche Regelung mit den Kindeseltern zu erzielen. Im Mittelpunkt stehen die Bedürfnisse der Kinder.

Kommt es dennoch nicht zu einer einvernehmlichen Regelung über den Umgang des Umgangsrechtes, muss das Familiengericht eine Entscheidung treffen.

Das Umgangsrecht gibt dem berechtigten Elternteil in erster Linie die Befugnis, dass Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen, um sich laufend von seiner Entwicklung und seinem Wohlergehen zu überzeugen.

Das Umgangsrecht beinhaltet nicht nur den persönlichen Umgang mit dem Kind, sondern auch den brieflichen und telefonischen Kontakt zu ihm.

Das Familiengericht soll die Ausgestaltung des Umganges konkret und umfassend regeln. Dazu wird insbesondere die Bestimmung von Ort, Zeit, Dauer, Häufigkeit, Übergabemodalitäten (Holen und Bringen des Kindes), Ferien- und Feiertagsumgang, Ausfall- und Nachholregelung und eventuelle Überwachungsmaßnahmen.

Kann das Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil ablehnen?

Das Gesetz räumt Kindern kein Umgangsverweigerungsrecht ein. Liegen schwerwiegende Gründe vor, kann sich das Kind (oder der Elternteil bei dem es lebt) direkt an das Jugendamt mit der Bitte um weitergehende Klärung wenden.

Liegen keine schwerwiegenden Gründe vor, darf der Umgang nicht verweigert werden. Der betreuende Elternteil sollte im Kindeswohlinteresse daran mitwirken, dass das Kind regelmäßigen Kontakt zu dem anderen Elternteil aufrecht erhält.

Kann der betreuende Elternteil den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil verweigern?

Nein, der betreuende Elternteil kann den Umgang nicht verweigern, im Gegenteil er ist sogar verpflichtet, den Umgang zu fördern.

Liegen erhebliche Gründe vor (Verdacht sexueller Missbrauch, besondere Verhaltensauffälligkeit) kann das Familiengericht eine temporäre Aussetzunge des Umgangsrechtes anordnen. Der Entzug des Umgangsrechtes auf Dauer ist mit verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte (Artikel 6 GG) in keiner Weise vereinbar.

Die Verweigerung des Umgangsrechtes kann mit einem Zwangsgeld geahndet werden.  Das Familiengericht wird ergänzend das Jugendamt einschalten, einen Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Kinder bestellen und auch eine Umgangspflegschaft einrichten.

Es ist mit erheblichen Gefahren verbunden, wenn der betreuende Elternteil den Umgang des Kindes ohne einen kindbezogenen Grund mit dem anderen Elternteil verweigert, vereitelt oder beeinträchtigt.

Wie verhält es sich, wenn der das Kind nicht betreuende Elternteil den Umgang mit dem Kind ablehnt?

Der betreuende Elternteil sollte sich dringend bemühen, den Kontakt zu dem anderen Elternteil herzustellen oder zu vermitteln. Auch das Jugendamt kann um Vermittlung gebeten werden.

Wenn der andere Elternteil den Umgang ablehnt, wird sich dies für viele Kinder als besonders schwierige Situation erweisen. Professionelle Hilfe sollte für das Kind in Anspruch genommen werden.

Besteht gegenüber dem anderen Elternteil eine Auskunftspflicht?

Ja, jeder Elternteil kann von dem anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohle des Kindes nicht widerspricht. 

Auskunftsverpflichtet ist der andere Elternteil, in der Regel derjenige, der das Kind in Obhut hat.

Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn der Elternteil keine Möglichkeit hat, sich anderweitig zu unterrichten.

Die Auskunft kann ausnahmsweise dem Wohl des Kindes widersprechen. Das Einverständnis des Kindes ist grundsätzlich für die Auskunftserteilung nicht erforderlich.

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle persönlichen Verhältnisse des Kindes. Die laufende Führung eines Tagebuches durch den anderen Elternteil kann nicht verlangt werden. Der Umfang des Auskunftsanspruches hängt von den jeweiligen Gegebenheiten ab, zum Beispiel:

  • Gesundheitszustand des Kindes
  • allgemeine schulische und berufliche Entwicklung
  • besondere persönliche Interessen
  • Übermittlung von Schul- und Ausbildungszeugnisses
  • Übermittlung eines Lichtbildes des Kindes

Darf ich Unterhaltszahlungen einstellen oder kürzen, wenn der betreuende Elternteil den Kontakt zum Kind unterbindet?

Grundsätzlich sind Umgang und Unterhalt strikt voneinander zu trennen. Auch bei einer Verletzung von Unterhaltspflichten ruht oder erlischt das Umgangsrecht nicht. Obwohl somit zwischen Umgangsrecht und Unterhaltspflicht eine Verbindung nicht besteht, gelangen empirische Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass das Umgangsrecht in der Regel „besser funktioniert“, wenn der Kindesunterhalt vollständig und pünktlich gezahlt wird.

Wird allerdings Ehegattenunterhalt gezahlt, kann eine Verwirkung des Ehegattenunterhaltes und auch eine Kürzung von z. B. 30 % in Betracht kommen.

Haben Großeltern und Geschwister ein Umgangsrecht?

Ja, Großeltern und Geschwister haben ebenfalls das Recht auf Umgang mit den Enkelkindern bzw. Geschwister, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient, § 1685 BGB. Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl.

Das Gleiche gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (Sozial-Familiäre-Beziehung). Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammen gelebt hat.

Muss ich mich zuvor an das Jungendamt wenden?

Das sollten Sie in jedem Fall. Das für Ihren Wohnsitz zuständige Jugendamt berät Sie bei allen auftretenden Konflikten und versucht eine einvernehmliche Klärung herbeizuführen. Darüber hinaus bestehen Ehe- und Familienberatungsstellen, die einen ganzheitlichen, familienpsychologischen Ansatz verfolgen.

Welche Möglichkeiten kommt in Betracht, wenn eine einvernehmliche Regelung auch unter Vermittlung des Jugendamtes scheitert?

Kommt auch unter Mitwirkung des Jugendamtes eine einvernehmlich Regelung nicht zustande, müssen Sie einen Antrag bei dem zuständigen Familiengericht stellen. Zuständig ist i. d. R. das Familiengericht, in dessen Bezirk die Kinder ihren regelmäßigen Aufenthalt haben.

Nach dem FamFG kommt ein Hauptsacheverfahren und für eiligen Angelegenheiten ein einstweiliges Anordnungsverfahren in Betracht.

Wie kann ich meine Rechte durchsetzen, wenn ich mir die Kosten einer Auseinandersetzung nicht leisten kann?

Für das gerichtliche Verfahren wird das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe bewilligen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint und Einigungsbemühungen auch durch das Jungedamt gescheitert sind. Die dafür vorgesehenen Antragsformulare finden Sie auf unsere Homepage mit Erläuterungen und können online ausgefüllt werden.

Wir sind gern bereit, Sie bei der Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu unterstützen.

Für die Beratung oder außergerichtliche Geltendmachung (z. B. Auskunftserteilung) kommt in Schleswig-Holstein Beratungshilfe in Betracht. Beratungshilfe erhalten Sie bei dem Amtsgericht unter Darlegung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Amtsgericht stellt Ihnen sodann einen Berechtigungsschein aus, mit dem Sie einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin Ihrer Wahl aufsuchen können.

Die dafür vorgesehenen Antragsformulare finden Sie auf unsere Homepage mit Erläuterungen und können hier online ausgefüllt werden.