Ehe- und Familienrecht

Kindesunterhalt

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Düsseldorfer Tabelle

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder (Trennungskinder, i.d.R. Scheidungskinder) richtet sich  gem. § 1612a BGB nach dem Kinderfreibetrag im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Als Folge der Erhöhung des Kinderfreibetrages zum 1. Januar 2010 (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) erfolgte eine deutliche Anhebung der Unterhaltssätze. Der Tabellenunterhalt wurde mit der Düsseldorfer Tabelle 2011 nicht erhöht.

Der Kinderfreibetrag, der sich aus dem so genannten Existenzminimum und somit aus dem Grundbedarf eines Kindes berechnet ist Ende 2009 erhöht worden und beträgt ab 2010 je Elternteil 2.184 Euro und 4.368 Euro für zusammenveranlagte Elternteile (Freibetrag für 2009 beträgt je Elternteil 1.932 Euro und 3.864 bei Zusammenveranlagung). Der Kinderfreibetrag steht beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Der Kinderfreibetrag entspricht dem Mindestbedarf eines Kindes für Unterhalt. In der zweiten Altersgruppe ergibt sich somit ein Mindestunterhalt (1. Einkommensgruppe) wie folgt:

4.368,00 EUR ./. 12 Monate= 364,00 EUR (Unterhaltsbedarf)

Das Kindergeld erhöht sich gleichzeitig ab 2010 für das erste und zweite Kind auf 184 Euro, für das dritte Kind auf 190 Euro und für jedes weitere Kind auf 215 Euro. Erhält der betreuende Elternteil das Kindergeld, ist der hälftige Betrag auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, so dass sich ein Unterhaltszahlbetrag für ein Kind in der 2. Altersstufe wie folgt ergibt:

364,00 (Unterhaltsbedarf) abzüglich 92,00 (hälftiges Kindergeld, ein oder zwei Kinder) = 272,00 (Unterhaltszahlbetrag)

Die neue gültige Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2010 wird voraussichtlich Anfang Januar 2010 vorliegen. Danach ist von folgenden Unterhaltsbeträgen auszugehen:

  • bis zum 6. Lebensjahr: 317,00 EUR statt bisher 281,00 EUR
  • vom 7. bis zum 12. Lebensjahr: 364,00 EUR statt bisher 322,00 EUR
  • vom 13. bis zum 17. Lebensjahr: 426,00 EUR statt bisher 377,00 EUR
  • ab dem 18. Lebensjahr: 488,00 EUR statt bisher 432,00 EUR

Das Kindergeld ist von dem Unterhaltsbetrag miderjähriger Kinder zu 1/2 Anteil in Abzug zu bringen, bei volljärhigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Die Erhöhung ist geltend zu machen, der erhöhte Unterhalt ist erst ab erfolgter Geltendmachung zu zahlen. 

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.12.2011

Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben werden. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Selbstbehaltssätze fort, weil weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern.

Wie kann ich meine Rechte durchsetzen, wenn ich mir die Kosten einer Auseinandersetzung vor dem Familiengericht nicht leisten kann?

Sofern Sie nur über geringe Einkünfte verfügen, besteht für Sie die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Diese bewirkt, dass Sie keine Gerichtskosten einzuzahlen haben und die Vergütung Ihres Rechtsanwaltes aus der Staatskasse entrichtet wird. Wir sind gern bereit, Sie der Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu unterstützen.

Für die Beratung oder außergerichtliche Geltendmachung (z. B. Auskunftserteilung) kommt in Schleswig-Holstein Beratungshilfe in Betracht. Beratungshilfe erhalten Sie bei dem Amtsgericht unter Darlegung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Amtsgericht stellt Ihnen sodann einen Berechtigungsschein aus, mit dem Sie einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin Ihrer Wahl aufsuchen können.

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