Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt

In einem Ehevertrag kann der nacheheliche Unterhalt definiert, begrenzt und unter Umständen sogar ausgeschlossen werden. Auch hinsichtlich des Versorgungsausgleiches kommt ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches in Betracht.

In beiden Fällen ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes zu beachten, wonach eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse und ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln gem. § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) unzulässig sein kann. Darüber hinaus kann es im Rahmen einer Ausübungskontrolle gem. § 242 BGB (Treu und Glauben) unzulässig sein, sich auf die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung oder einzelne Regelungen zu berufen.

Die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt können zwar weiterhin durch einen Ehevertrag geändert bzw. ausgeschlossen werden, der Schutzzweck kann jedoch nicht beliebig unterlaufen werden. Eine Grenze ist dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in keiner Weise mehr gerecht wird, weil sie erheblich einseitig und für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Letzteres ist um so eher der Fall, je mehr der Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes eingreift.

Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, die noch minderjährig sind, wird der Notar mit Ihnen die erfolgte Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse umfassend erörtern und gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten.

Mit der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform wird sich eine "Abschwächung" dieser Grundsätze ergeben, da der Gesetzgeber die Rolle und Verantwortung der Ehegatten im Anschluss an die Scheidung verstärkt hat. Die Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle ist jedoch weiterhin zu berücksichtigen.

Gleichzeitig wird sich zunehmend das Bedürfnis ergeben, den nachehelichen Unterhalt unter Berücksichtigung der Unterhaltsreform konkret auszugestalten oder bei einer vorgesehenen klassischen Rollenverteilung mit klaren Regelungsvorgaben im Interesse der Kindererziehung konfiktfrei zu gestalten.