Gütertrennung

Haben Sie durch notariellen Ehevertrag dagegen den Güterstand der Gütertrennung gewählt, findet bei Eheschließung ein Vermögensausgleich nicht statt. Der gesetzliche Stand der Zugewinnausgleich wird ausgeschlossen.

Abweichend zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestehen keine Verfügungsbeschränkungen und der Erbanteil des Ehegatte verringert sich.

Gesichtspunkte der Schuldenhaftung sind nicht vonausschlaggebender Bedeutung, da abgesehen von geringen Ausnahmen (Geschäfte des täglichen Lebens) ohnehin kein Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten haftet. Der Güterstand kann jedoch bei Zerrüttung der Ehe zu nicht bedachten Resultaten führen, weil ein Zugewinnausgleich nicht stattfindet. Sind z. B.

  • Wertpapiere nur auf dem Namen des anderen Ehegatten angelegt,
  • mehrere Fahrzeuge nur von dem anderen Ehegatten erworben worden
  • Immobilien (oder nur die Ehewohnung) nur auf den Namen des anderen Ehegatten eingetragen worden

findet grundsätzlich kein Ausgleich statt, d. h. der andere Ehegatte behält nach der Scheidung diese Vermögenswerte, auch wenn beide Ehegatten an der Finanzierung mitgewirkt haben.

Ob für den Fall eines krassen Missverhältnisses nach der Regeln einer Innengesellschaft dennoch ein Ausgleich geschuldet wird, müsste erst in einem aufwändigen Verfahren geklärt werden.

Die Vermögensmehrung sollte deshalb zumindest paritätisch bedacht werden.