Haftung des Arbeitnehmers

Die Haftung des Arbeitnehmers ist im Vergleich zur allgemeinen Schadenshaftung erheblich eingeschränkt. Der Arbeitnehmer wird auf Anweisung seines Arbeitgebers tätig und hat im Regelfall keinen Einfluss auf betriebliche Abläufe und Gefahren. Aufgrund des eher geringen Verdienstes ist der Arbeitnehmer typischerweise nicht in die Lage versetzt, mit seinem Arbeitsverdienst einen unter Umständen hohen Schaden auszugleichen. Bis zur Entscheidung des Großen Senates des Bundesarbeitsgerichtes im Jahre 1994 war eine Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers nur für gefahrgeneigte Tätigkeiten vorgesehen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung aufgegeben. Ist durch eine betrieblich veranlasste Tätigkeit ein Schaden entstanden, gelten folgende Haftungsregeln:

Vorsatz

Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen trägt der Arbeitnehmer ausnahmslos den Schaden allein. Der Vorsatz muss sich allerdings auch auf den möglichen Schadenseintritt in seiner konkreten Höhe beziehen.

Grobe Fahrlässigkeit

Wurde der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt, haftet der Arbeitnehmer ebenfalls vollständig. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer objektiv die erforderliche Sorgfalt in einem besonders hohen Maße verletzt hat und ihm dies subjektiv vorwerfbar ist. Insoweit kommt jedoch noch  eine Billigkeitskontrolle zur Andwendung, z. B. wenn der Arbeitnehmer wirtschaftlich ruiniert wäre, oder das Gehalt des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zur Schadenshöhe stünde (höher als drei Monatseinkommen, vgl. BAG NZA 2002, 612).

Mittlere Fahrlässigkeit

Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles in der Regel hälftig aufgeteilt. Auch insoweit ist eine Vielzahl von Billigkeitsgründen bei der Abwägung zu berücksichtigen (Relation Verdienst zum Schaden; soziale Situation des Arbeitnehmers, Schadensanlass und Gefahrgeneigtheit der Arbeit).

Leichteste Fahrlässigkeit

Schäden, die aufgrund leichtester Fahrlässigkeit verursacht worden sind, trägt ausnahmslos der Arbeitgeber.

Abwägung im Einzelfall

Im Rahmen dieser Zurechnung kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an, entlastenden Umstände können u. U. zugunsten des Arbeitnehmers herangezogen werden, so insbesondere die konkreten zum Schaden führenden Umstände, die Ausübung der gefahrgeneigten Tätigkeit und eine eventuelles Mitverschulden.

Mankohaftung

Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten auch, wenn der AN wegen einer im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung eines ihm überlassenen Waren- oder Kassenbestandes begangenen positiven Vertragsverletzung in Anspruch genommen wird. Dabei kann sich die Pflichtverletzung des AN bereits daraus ergeben, daß durch sein Verhalten dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist. Für den Grad des Verschuldens ist entscheidend, ob der AN bezogen auf den Schadenserfolg vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Das Verschulden des AN und insbes. die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen sind vom Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen. § 282 BGB findet keine entsprechende Anwendung; BAG, Urteil vom 17.09.1998 - 8 AZR 175/97, NJW 1999, 1049.

Vereinbarung zur Mankohaftung

Das Bundesarbeitsgericht hat eine vertragliche Vereinbarung über die Haftung des Arbeitnehmers für einen eingetretenen Waren- oder Kassenfehlbestand  wegen Verstoßes gegen die zwingenden Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung als unwirksam angesehen, wenn und soweit dem Arbeitnehmer kein gleichwertiger Ausgleich geleistet wird.

Die Begründung einer durch Mankoabrede getroffenen verschuldensunabhängigen Haftung des Arbeitnehmers ist allerdings wirksam, wenn der Arbeitnehmer nur bis zur Höhe einer vereinbarten Mankovergütung haften soll und daher im Ergebnis allein die Chance einer zusätzlichen Vergütung für die erfolgreiche Verwaltung eines Waren- oder Kassenbestandes erhält. Die Vereinbarung einer Mankohaftung führt in diesem Fall nicht zu einer Schlechterstellung des Arbeitnehmers und berührt nicht das Privileg des Arbeitnehmers auf beschränkte Haftung bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten, BAG NZA 2004, 649 ff.

Versicherbares Risiko

Die Haftung des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen, wenn das von ihm verwirklichte Risiko versichert ist. In diesem Fall trägt die Versicherung den Schaden.

Ist das Risiko versicherbar und hat der Arbeitgeber eine solche Versicherung nicht abgeschlossen, kommt eine weitere Haftungseinschränkung in Betracht.  Sofern z.B. eine Vollkaskoversicherung nicht abgeschlossen wurde, ist der  Arbeitgeber so zu stellen, wie er stehen würde, wenn eine Versicherung abgeschlossen worden wäre. Der Schaden erstreckt sich in diesem Fall auf das versicherte Risiko, im Falle einer Vollkaskoversicherung also auf die Höhe der Selbstbeteiligung, BAG NZA 1988, 584.

Personenschäden

Gemäß § 105 SGB VII ist die Haftung gegenüber anderen im selben Betrieb tätigen Personen sowie dessen Angehörigen und Hinterbliebene im Falle einer fahrlässigen Verursachung ausgeschlossen. Auch Arbeitnehmer anderer Betriebe können einbezogen sein. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Wie kann ich meine Rechte durchsetzen, wenn ich mir die Kosten einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung nicht leisten kann?

Sofern Sie nur über geringe Einkünfte verfügen, besteht für Sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass Sie keine Gerichtskosten einzuzahlen haben und die Vergütung Ihres Rechtsanwaltes aus der Staatskasse entrichtet wird. Wir sind gern bereit, Sie bei Ausfüllung der Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu unterstützen.

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Die dafür vorgesehenen Antragsformulare finden Sie auf unsere Homepage mit Erläuterungen und können hier online ausgefüllt werden.

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