Grundpfandrechte

Löschungsantrag

Bitte wählen Sie ein Thema aus dem Bereich "Grundpfandrechte":

Alsbaldige Löschung

Ist der Grundschuldbrief abhanden gekommen oder der Gläubiger unbekannt, kann im Falle des bevorstehenden Verkaufes über den erwarteten Kaufpreis nicht verfügen werden und u. U. brechen Käufer die Verhandlungen ab. Sofern der Käufer damit einverstanden ist, könnte der Kaufpreis anteilig oder in voller Höhe zur Besicherung auf einem Anderkonto hinterlegt bleiben, so dass der Käufer nach Hinterlegung zumindest die Immobilie beziehen kann. Der Kaufpreis steht dann allerdings vorerst nicht zur Verfügung.

Wäre rechtzeitig an die Löschung der Belastung gedacht worden, hätte das Aufgebotsverfahren rechtzeitig und ohne jeglichen Zeitdruck betrieben werden können.

Es sprechen beachtliche Gründe dafür, die Löschung der Grundschulden in dem Grundbuch alsbald zu veranlassen. Zukünftige Finanzierungs-Gesichtspunkte stehen dem nicht entgegen, da sich die Kosten in einem überschaubaren Bereich halten. Vorteile ergeben sich zwar, wenn Kreditinstitut und Darlehensnehmer identisch bleiben. Soll allerdings die Grundschuld an eine andere Bank abgetreten werden, fallen häufig nicht bedachte Kosten an: Umschreibungskosten bei dem Grundbuchamt, öffentliche Abtretungsurkunde und die Umschreibung der Vollstreckungsklausel.

Um derartigen Hindernissen vorzubeugen, empfiehlt es sich aus meiner persönlichen Sicht, die im Grundbuch eingetragenen Belastungen alsbald löschen zu lassen. Sezten Sie sich im Ihrem Notar in Verbindung. Der Notar wird einen entsprechenden Antrag vorbereiten, die Löschungsunterlagen von der finanzierenden Bank anfordern und die Löschung in dem Grundbuch veranlassen.