Arbeitsrecht

Lohnfortzahlung

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Lohnfortzahlung

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er durch die Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert war, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.

Habe ich stets einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst kurz zuvor geschlossen wurde?

Nein, es besteht eine sog. " Wartezeit". Entgegen einer weitverbreiteten Annahme entsteht der Entgeltfortzahlungsanspruch erst nach einer vierwöchigen, ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Kurzzeitige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses führen zu einem Neubeginn der Wartezeit.

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht deshalb für einen Arbeitnehmer, der innerhalb der ersten 4-Wochen nach Abschluss des Arbeitsvertrages arbeitsunfähig erkrankt, erst nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses (also ab dem ersten Tag der fünften Woche). Bis dahin besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Die Wartezeit wird nicht auf die 6-Wochen-Frist (§ 3 Absatz 1 Satz 1 EFZG) angerechnet.  Dieser Zeitraum hat allerdings kaum praktische Auswirkungen. Im Regelfall wird das Arbeitsverhältnis vor diesem Zeitraum durch den Arbeitgeber gekündigt.

Wann liegt krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor?

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Krankheitsgeschehen den Arbeitnehmer im objektiv-medizinischen Sinne außer Stande setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr aufnehmen und fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern.

Auch der (nur) vermindert Arbeitsfähige ist arbeitsunfähig krank im Sinne des Rechtes der Entgeltfortzahlung, da er die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht voll erbringen kann, vgl. BAG NZA 95, 123. Eine andere Beurteilung kann sich nur für den Fall ergeben, dass der Arbeitnehmer nach dem Weisungsrecht eine andere (mögliche) Arbeitstätigkeit zugewiesen werden durfte.

Ist mein Anspruch auf Lohnfortzahlung ausgeschlossen, wenn ich die Arbeitsunfähigkeit verschuldet habe?

Selbst verschuldete Arbeitsunfähigkeit schließt nach  § 3 Absatz 1 Satz 1 EFZG einen Anspruch auf Lohnfortzahlung aus.

Einfaches Verschulden ist dafür jedoch nicht ausreichend. Schuldhaft handelt ein Arbeitnehmer, wenn er in erheblichem Maße gegen die "von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise" verstößt. Ein unverständliches, leichtfertiges Verhalten kann zum Ausschluss des Entgeltfortzahlungsanspruches führen, z. B:

  • Teilnahme nach Auslösung einer provozierten Schlägerei,
  • grob fahrlässig herbeigeführter Arbeitsunfall (erkennbarer Verstoß gegen Unfall-Verhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften),
  • Sportunfall (wenn sich der Arbeitnehmer in einer seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigenden Weise bestätigt und dadurch gesundheitlich Schaden erleidet).
  • Verkehrsunfall (wenn der Arbeitnehmer die Verkehrsvorschriften grob fahrlässig verletzt und dadurch sein Leben und seine Gesundheit leichtfertig aufs Spiel gesetzt hat, z B. Fahren mit erhöhter Geschwindigkeit, Missachtung der Vorfahrt, Trunkenheitsfahrt.

Chronische Trunk- und Drogensucht stellen Sonderfälle dar, die unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte des Einzelfalls abzuwägen sind.

Wie kann ich meine Rechte durchsetzen, wenn ich mir die Kosten einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung nicht leisten kann?

Sofern Sie nur über geringe Einkünfte verfügen, besteht für Sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass Sie keine Gerichtskosten einzuzahlen haben und die Vergütung Ihres Rechtsanwaltes aus der Staatskasse entrichtet wird. Wir sind gern bereit, Sie bei Ausfüllung der Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu unterstützen.

Für die Beratung oder außergerichtliche Geltendmachung (z. B. Auskunftserteilung) kommt in Schleswig-Holstein Beratungshilfe in Betracht. Beratungshilfe erhalten Sie bei dem Amtsgericht unter Darlegung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Amtsgericht stellt Ihnen sodann einen Berechtigungsschein aus, mit dem Sie einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin Ihrer Wahl aufsuchen können.

Die dafür vorgesehenen Antragsformulare finden Sie auf unsere Homepage mit Erläuterungen und können hier online ausgefüllt werden.

Sofern Fragen bestehen, senden Sie uns gern unverbindlich eine Nachricht.

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