Ist der Ehegatte allein erbberechtigt?

Ehegatten sind untereinander nicht verwandt. Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist

  • neben den Verwandten der ersten Ordnung zu 1/4
  • neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zu 1/2

als gesetzlicher Erbe berufen.

Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde. Erst wenn weder Verwandte der ersten, noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

Das Ehegattenerbrecht des überlebenden Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Die Voraussetzungen der Ehescheidung sind bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls zu prüfen, das heißt für diesen Zeitpunkt ist das Scheitern der Ehe nach den subjektiven Vorstellungen der Ehegatten bezüglich ihrer konkreten Lebensgemeinschaft festzustellen.

Der eheliche Güterstand wirkt sich erheblich aus.

Zugewinngemeinschaft

Bestand zwischen den Eheleuten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal um ¼ (Ausgleichsviertel gem. § 1371 BGB). Der überlebende Ehegatten, der mit dem verstorbenen Ehegatten im gesetzlichen Zustand der Zugewinngemeinschaft lebte, erbt neben den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung zu ½ (¼ + ¼) und neben gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung oder den erbberechtigten Großeltern zu ¾ (½ + ¼).

Gütertrennung

Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein, zwei oder drei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1931 Abs. 4 BGB. Sind mehr als 3 Kinder vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte ¼ und die 4 oder mehr Kinder insgesamt ¾.