Überlassungsvertrag

Vormerkung

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Der Überlasser kann sich das Recht vorbehalten, die unentgeltliche Rückübertragung zu verlangen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen dieser Voraussetzungen wird dem Beschenkten auferlegt, den Grundbesitz zu Lebzeiten des Überlassers nicht zu veräußern oder zu belasten. Nicht zu vernachlässigen ist der Gesichtspunkt, dass der Überlasser zu einem späteren Zeitpunkt in Vermögensverfall geraten könnte.

Unbedacht könnten sich unerwartete Folgen ergeben, wenn der Übernehmer vor Ihnen verstirbt und eine erbrechtliche Regelung hinterlässt, mit welcher Sie überhaupt nicht einverstanden sind.

In diesen Fällen hilft die Vereinbarung einer Rückübertragungsverpflichtung weiter. Diese Rückübertragungsverpflichtung kann und muss im Grundbuch mit einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruches verbunden werden.

Der Überlasser hat in diesem Fall das gesicherte Recht, den Grundbesitz uneingeschränkt zurück zu verlangen. Ohne diese Absicherung im Grundbuch ist  der Rückübertragungsanspruch nicht sichergestellt.