Ein unvorhergesehenes Ereignis (Krankheit, Unfall) kann unerwartet dazu führen, seine persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen zu können und auf die Mitwirkung dritter Personen angewiesen zu sein.

Für den Einzelfall können Sie konkret abgestimmte Vollmachten erteilen: u. a. Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, oder z. B. eine Beerdigungsvollmacht. 

Mit einer Vorsorgevollmacht soll der Einrichtung eines Betreuungsverfahrens vorgebeugt werden. Ohne entsprechende Vollmachten ist nicht gewährleistet, dass ein Ehegatte oder Kinder für Sie handeln können. Ohne entsprechende Vollmachten ist die Einrichtung eines Betreuungsverfahrens und beispielsweise die Ernennung eines Betreuers mit dem Wirkungskreis der Vermögenssorge, des Aufenthaltsbestimmungsrechtes etc. erforderlich. Mit entsprechenden Vollmachten können Sie dieser Situation entgegenwirken.

Derartige Vollmachten können Sie ohne Weiteres privatschriftlich verfassen. Im Zweifel besteht jedoch die Gefahr, dass die Echtheit der Urkunde nicht anerkannt wird, wenn der andere Vertragspartner nicht beurteilen kann, ob  die Generalvollmacht tatsächlich von dem Vollmachtgeber unterzeichnet wurde, und deshalb den Abschluss des Rechtsgeschäftes oder eine Auszahlung verweigert.

Die Errichtung in der Form notarieller Beurkundung ist sinnvoll, da der Notar umfassend über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vorsorgevollmacht berät und Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit treffen kann. Der Notar ist verpflichtet, Bedenken an der Geschäftsfähigkeit in der Urkunde festzuhalten.

Soll z. B. eine Bank aufgrund privatschriftlicher Urkunde eine Auszahlung veranlassen und stellt sich später heraus, dass die Urkunde gefälscht wurde, würde die Bank nicht von ihrer Verpflichtung befreit werden. Die Bank würde sich dem Risiko aussetzen, den  ausgezahlten Betrag wieder dem Konto gut zu schreiben.   Eine notariell beurkundete Vollmacht nimmt vollen Umfangs am Rechtsverkehr teil. Notarielle Vollmachten müssen von Banken akzeptiert werden. Die frühere Praxis, wonach Banken zusätzlich noch eigene Kontovollmachten verlangten, ist nicht mehr rechtmäßig.

Soweit Grundbesitz vorhanden ist, scheidet eine privatschriftliche Vollmacht zum Nachweis der Legitimation aus. Mit einer privatschriftlichen Vollmacht können Immobilienfragen nicht gelöst werden, es können weder Belastungen in das Grundbuch eingetragen bzw. gelöscht werden, noch kommt ein Verkauf der Immobilie ohne gerichtliche Bestellung eines Betreuers in Betracht. Darüber hinaus würde eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich werden. Beide „Hindernisse“ sind zwar zu überwinden, verursachen jedoch (vermeidbaren) Aufwand. Temporäre Verzögerungen lassen sich nicht ausschließen.

Privatschriftliche Vollmachten sind danach zwar durchaus empfehlenswert, sie gewährleisten jedoch nicht die volle Handlungsfreiheit und führen nicht zur Vermeidung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens.

Der Bevollmächtigte weist sich durch die ihm erteilt Ausfertigung aus. Die Ausfertigung kann und sollte, sofern das entsprechende Vertrauensverhältnis gegeben ist,  dem Bevollmächtigten sogleich erteilt werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass im Einzelfall der Nachweis der Vertretungsbefugnis nicht erbracht werden kann. Im Innenverhältnis erfolgt die Anweisung, dass der Bevollmächtigte von dieser Vollmacht erst Gebrauch machen darf, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist.

Sofern das entsprechende Vertrauensverhältnis nicht ohne Weiteres gegeben ist, besteht die Möglichkeit, dass der Notar dem Bevollmächtigte erst dann eine Ausfertigung erteilt, wenn ihm gegenüber der Eintritt des Vorsorgefalles nachgewiesen ist. Der Bevollmächtigte wird angewiesen, dem Notar eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich zum gegebenen Zeitpunkt ergibt, dass der Auftraggeber die in der Vollmacht bezeichneten Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann. Dieses Verfahren ist mit dem Nachteil verbunden, dass sich der Notar seiner Amtstätigkeit enthalten muss, wenn etwa widersprechende Bescheinigungen vorgelegt werden oder sich andere Zweifelsfragen ergeben. Erforderlichenfalls muss dann ein Betreuer bestellt werden.

Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs besteht allerdings die Gefahr des Missbrauches auch dann, wenn nicht alle Ausfertigungen zurück gegeben werden.