Ehe- und Familienrecht

Ehescheidung

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Ehescheidungsverfahren

Die Scheidungsquote hat nach dem Stand der derzeitigen Entwicklung einen Prozentsatz von rund 40 % erreicht. Eine Ehescheidung ist damit fast zum gesellschaftlichen Normalfall geworden. Vor jeder Ehescheidung kommt naturgemäß die Zeit der Trennung der Ehepartner. Wer macht sich schon bei der Eheschließung Gedanken, welche Folgen im Falle einer Trennung in Betracht gezogen werden sollen.  Deshalb schließen nur die wenigsten Paare vor oder nach Eheschließung überhaupt einen Ehevertrag ab.

Mancher mag das Rechtsinstitut der Ehe in der Vergangenheit als Hindernis für eine Eheschließung angesehen haben, stellt aber zu einem späteren Zeitpunkt fest, dass im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine (auch nur annähernd vergleichbare) Lösungswege bestehen. Andere würden sich sogar wünschen, wenn bestimmte Rechtsinstitute eine vergleichbare Regelung zur Verfügung stellen würden, etwa im Falle einer hoffnungslos zerstrittenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das GmbHG stellte diesen Gesellschafter eine solche Regelung nicht zur Verfügung. Eine Gesellschaft kann nicht vor einem vergleichbaren Richter "geschieden" werden.

Das Trennungsdatum hat zunächst Bedeutung für den Beginn des Trennungsjahres, und zwar als Voraussetzung für die spätere Scheidung. Ab diesem Zeitpunkt treten bereits in rechtlicher Sicht Veränderung ein und für die Dauer der Trennung können bestimmte gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, z. B.

  • die Haftungsmöglichkeit für die Geschäfte des täglichen Lebens entfällt, vgl. § 1357 Abs. 3 BGB;
  • es entsteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB;
  • Zahlung von Kindesunterhalt, der im Falle der Trennung von dem Elternteil im eigenen Namen geltend gemacht wird, in dessen Obhut sich die Kinder befinden, vgl. § 1629 BGB;
  • in besonderen Fällen kann vor Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens ein vorzeitiger Zugewinnausgleich geltend gemacht werden, vgl. §§ 1385, 1386 BGB;
  • Hausratsverteilung bei Getrenntleben gemäß § 1361 a BGB;
  • Regelung zur Ehewohnung bei Getrenntleben gemäß § 1361 b BGB;
  • Regelung bei gemeinsamer elterlicher Sorge gemäß § 1671 BGB.

Es kann sich in bestimmten Fällen empfehlen, die Trennung schriftlich festzuhalten. Den Entwurf eines Trennungsschreibens können Sie sich hier als PDF-Dokument herunterladen und verwenden.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ich eine Scheidung einreichen kann?

Die Voraussetzungen einer Ehescheidung ergeben sich aus § 1565 BGB (Zerrüttungsprinzip); es kommt darauf an, ob die Ehe gescheitert ist. § 1565 BGB bestimmt Folgendes:

  1. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
  2. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würden.

Danach sind vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens zwei wesentliche Voraussetzung zu klären.

Besteht die Lebensgemeinschaft nicht mehr?

Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr, wenn ein Ehegatte die Ehe mit dem anderen Ehegatten nicht fortsetzen will. Typisches Merkmal ist die räumliche Trennung. Es kommt auf das Maß der Gemeinsamkeiten an, welches sich die Ehegatten erhalten haben. In der Regel haben die Ehegatten jegliche ehelichen Beziehungen abgebrochen und sich zumindest ein Ehegatten von dem anderen abgewandt. Auch wenn ein Ehegatte die Ehe fortsetzen will, ist davon auszugehen, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht. Die Trennung kann auch innerhalb der Wohnung zu einer vollständigen Aufhebung der ehelichen Gemeinsamkeiten führen: Ein Partner darf dann aber für den anderen nicht mehr putzen, waschen, kochen oder einkaufen.

Ist mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen?

Entscheidend ist, ob die Ehekrise überwindbar erscheint oder einem Ehegatten jegliche Versöhnungsbereitschaft fehlt, maßgebliche Kriterien sind:

  • Dauer des Getrenntlebens;
  • unumstößliche Absicht eines oder beider Ehegatten zur Scheidung;
  • die Ehegatten sprechen nicht mehr miteinander;
  • die ernsthafte und dauerhafte Bindung mit einem anderen Partner.

Wie lange müssen wir getrennt leben, um ein Scheidungsverfahren einzuleiten?

Gemäß § 1566 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Leben die Ehegatten seit 3 Jahren voneinander getrennt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Der Gesetzgeber hat damit festgelegt, dass das Getrenntleben mindestens 1 Jahr gedauert haben muss. Die Ehepartner sollen nach der gesetzlichen Vorschrift zumindest diese Zeit abwarten, bevor sie geschieden werden. Damit soll verhindert werden, dass Ehen nur wegen vorübergehender Streitigkeiten oder aus einer Laune heraus übereilt geschieden werden.

Wird die Trennungsdauer durch einen Versöhnungsversuch unterbrochen?

Ein der Versöhnung dienendes Zusammenleben über kürzere Zeit unterbricht oder hemmt den Lauf der Trennungsfrist nicht, § 1567 Absatz 2 BGB. Versöhnungsversuche sollen damit erleichtert werden.

Kann die Ehe auch geschieden werden, ohne dass wir ein Jahr voneinander getrennt leben?

Von der Einhaltung des Trennungsjahres kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, § 1565 Abs. 2 BGB. Das setzt voraus, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt:

  • Verhältnis mit Schwager/Schwägerin;
  • demütigende, Ansehen schädigende Auswirkungen der ehebrecherischen Beziehungen;
  • der andere Ehegatte lebt bereits in einer neuen festen Beziehung (wird nicht von allen Gerichten als Härtegrund anerkannt);
  • Der Ehegatte wurde in der Ehe misshandelt;
  • Die Ehefrau ist von einem anderen Mann schwanger (besondere Härte für den Ehemann).

Die Unzumutbarkeit muss immer in der Person des anderen Ehegatten liegen. Für die Ehefrau, die von einem anderen Mann ein Kind erwartet, liegt keine besondere Härte vor, die besondere Härte liegt vielmehr (nur) bei dem anderen Ehegatten vor.

Kann ich in bestimmten Fällen die Scheidung hinauszögern, wenn ich mit der Scheidung nicht einverstanden bin?

Das ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich.

  • Kinderschutzklausel, § 1568 erste Fallgruppe BGB

Eine Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und so lange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist. Damit ist klargestellt, dass diejenigen nachteiligen Folgen, die sich bereits aus der Trennung der Eltern ergeben, nicht als besondere Gründe angesehen werden können; es kommt vielmehr auf die dem Kindeswohl schädlichen Folgen an, die infolge der Scheidung zu den trennungsbedingten Nachteilen noch hinzutreten.

  • Ehegattenschutzklausel, § 1568 zweite Fallgruppe BGB

Eine gescheiterte Ehe darf darüber hinaus ausnahmsweise nicht geschieden werden, wenn und so lange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. Das Gesetz mutet einem Ehegatten grundsätzlich zu, die mit der Scheidung verbundenen seelischen Belastungen selbst dann hinzunehmen, wenn er sich mit der Scheidung nicht abfinden zu können glaubt, BGH NJW 1979, 1042. Als Härtefälle können z. B. folgende Umstände in Betracht kommen: 

  • langjährige gemeinsame Pflege eines behinderten Kindes,
  • Spätstadium einer multiplen Sklerose (in dem schon kleine Aktivierungen der Entzündungsvorgänge massive Anfälle bewirkt, die der Kranke aus eigener Kraft nicht mehr ausgleichen kann, sodass die Gefahr wesentlicher gesundheitlicher Verschlechterung besteht).

Ist es sinnvoll frühzeitig auf eine einvernehmliche Scheidung hinzuwirken?

Natürlich verlaufen nicht alle familienrechtliche Verfahren streitig. Die Bereitschaft der Eheleute sich frühzeitig zu einigen, ist in den letzten Jahren gesunken ist. Das mag an den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen liegen. Erscheint eine einvernehmliche Regelung ausgeschlossen, sind wir dennoch bemüht, die objektiven Gesichtspunkte herauszustellen und auf eine einvernehmliche und wirtschaftlich sinnvolle Regelung hinzuwirken, um Kosten zu reduzieren und aufwändige Verfahren zu vermeiden, die zu einem weiteren Zerwürfnis führen. Hinzu kommen persönliche Belastungen im Zusammenhang mit einem u. U. über mehrere Jahre zu führende Verfahren.

Wenn sich beide Ehegatten über die Durchführung eines einverständlichen Scheidungsverfahrens einig sind, legt das Gericht die Angaben der Parteien hinsichtlich des Trennungsdatums zugrunde, weitergehende Nachforschungen finden nicht statt, insbesondere ist kein Mietvertrag etc. vorzulegen, auch Zeugen sind nicht zu befragen. Das Gericht wird die Auskünfte zur Berechnung des Versorgungsausgleiches einholen. Liegen die Auskünfte für die Berechnung des Versorgungsausgleiches vor, beraumt das Familiengericht einen Scheidungstermin an.

Ist es ausreichend, wenn nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten wird?

Sofern sich beide Eheleute einig sind, beschließen sie gelegentlich, gemeinsam einen Anwalt aufzusuchen. In rechtlicher Hinsicht ist es im Falle einer einvernehmlichen Scheidung nicht erforderlich, dass beide Parteien vor dem Familiengericht anwaltlich vertreten werden. Insoweit reicht es zwar aus, dass nur die den Antrag stellende Partei anwaltlich vertreten ist. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, der Anwalt vertrete beide Eheleute. Aus rechtlichen Gründen (Parteiverrat) ist das nicht zulässig. Der nicht vertretene Ehegatte kann in dem Scheidungstermin dem Scheidungsantrag zustimmen; er sollte sich jedoch über die anstehenden Fragen sorgfältig informieren.

Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?

Die Dauer des Scheidungsverfahrens ist wesentlich von der Durchführung des Versorgungsausgleiches geprägt. Die Berechnung des Versorgungsausgleiches hängt wesentlich von der Bereitschaft der Ehegatten ab, die erforderlichen Auskünfte auf dafür vorgesehenen Formularen, die sie zugeschickt erhalten, möglichst rechtzeitig auszufüllen und Fragen der Versorgungsträger ebenso unverzüglich zu beantworten. Bei zügiger Bearbeitung kann das Scheidungsverfahren einen Zeitraum vom 3 bis 6 Monaten in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, dass in der Zwischenzeit keine weitergehenden streitigen Folgesachen (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Hausrat, Sorgerecht) geführt werden. Bei einer einverständlichen Scheidung wird dem Gericht über die Folgen der Ehescheidung in der Regel eine Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt, ist eine solche ausnahmsweise nicht zu erreichen, wird vielfach die Mitteilung der Ehegatten als ausreichend angesehen, dass die Folgen der Ehescheidung zwischen den Ehegatten einvernehmlich geklärt sind.

Ist die Ehe überhaupt wirksam geschlossen worden?

In seltenen Fällen kann das zweifelhaft sein. Deshalb sollte vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens zunächst die Frage geklärt werden, ob überhaupt eine rechtswirksame Ehe geschlossen wurde. Anderenfalls können unangenehme Überraschungen drohen.

Der Nachweis einer wirksamen Eheschließung wird durch Vorlage der Heiratsurkunde erbracht. In der Bundesrepublik Deutschland werden Ehen regelmäßig nur unter Mitwirkung eines Standesbeamten wirksam geschlossen.

Nach griechischem Recht ist eine vor dem griechisch-orthodoxen Geistlichen geschlossene Ehe wirksam, nach deutschem Recht kann das zweifelhaft sein, u. U. liegt eine "hinkende Auslandsehe" vor. Eine vor einem nicht gemäß § 15 a Absatz 1 Ehegesetz ermächtigten Geistlichen in Deutschland geschlossene Ehe ist dagegen unwirksam; BGH, Urteil vom 13.03.2003 Geschäftszeichen IX ZR 181/99, FamRZ 2003, 838.

Ist nach deutschen Recht eine Ehe nicht wirksam geschlossen worden, ist kein Scheidungsantrag einzureichen, sondern eine Feststellungsklage auf Nichtbestehen einer Ehe.

Mit Erlass des Urteils stünde fest, dass zwischen den Eheleuten (nach deutschem Recht) keinerlei familienrechtliche Bindungen bestehen. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung scheidet ebenso aus, wie eine Regelung zum nachehelichen Unterhalt. Da die Ehe jedoch in der Vergangenheit rechtskräftig geschieden wurde, konnten die Folgen der Ehescheidung nicht mehr "rückgängig" gemacht werden. Der Ehemann hätte bei richtiger Würdigung weder Ausgleichszahlungen noch Unterhalt zu leisten gehabt. Die Klärung dieser Frage ist erforderlich, um einer ungerechtfertigten Unterhaltsbelastungen bzw. güterrechtlichen Ausgleichsverpflichtung zuvor zu kommen.

Wann wird das Scheidungsurteil rechtskräftig?

Das Scheidungsurteil wird den Beteiligten zugestellt. Nach Zustellung besteht für jeden Ehegatten die Möglichkeit, innerhalb einer Monatsfrist (nicht 4 Wochen) Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil einzulegen. Für die Überprüfung ist das Oberlandesgericht zuständig. Nach Ablauf der Frist wird das Urteil rechtskräftig, wenn nicht einer der Ehegatten Berufung gegen das Scheidungsurteil oder zum Beispiel Beschwerde gegen den durchgeführten Versorgungsausgleich einlegt. Auch der Träger der Rentenversicherung hat die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen.

Sofern beide Ehegatten nicht beabsichtigen, gegen das Scheidungsurteil Rechtsmittel einzulegen, besteht die Möglichkeit auf Rechtsmittel zu verzichten. In diesem Fall wird das Scheidungsurteil sofort rechtskräftig.

Für die Abgabe einer Rechtsmittelverzichtserklärung müssen beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein. Ist nur eine Partei vertreten, gelingt es häufig einen Kollegen, der in einer anschließenden Angelegenheit geladen ist, zu bitten, die Erklärung für die nicht vertretene Partei abzugeben. Zu bedenken ist allerdings, dass der Verzicht endgültig ist. Der Rechtsmittelverzicht kann nicht "rückgängig" gemacht werden.

Welche versicherungsrechtliche Folgen sind zu berücksichtigen?

Der mitversicherte Ehegatte scheidet mit Rechtskraft der Ehescheidung aus der Mitversicherung aus. Für ihn besteht innerhalb einer Frist von 3 Monaten die Möglichkeit, sich bei der bisherigen oder bei einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Diese Frage sollte bereits frühzeitig geklärt werden.

Unabhängig davon sollten auch möglichst frühzeitig die weitergehenden Versicherungsverträge, wie zum Beispiel Rechtsschutzversicherung, Haftpflichtversicherung, Hausrat- und Gebäudeversicherung geklärt werden. Die Mitversicherung im Rahmen des Rechtsschutzversicherungsvertrages wird in der Regel mit Rechtskraft der Ehescheidung erlöschen. Diese Fragen sollten direkt mit der Versicherung oder dem betreuenden Versicherungsvertreter geklärt werden. Soweit der andere Ehegatte in Lebensversicherungen oder im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge als Begünstigter eingetragen ist, dürfte dies nach Rechtskraft der Ehescheidung nicht mehr dem ursprünglich Gewollten entsprechen. Änderungen sollten schriftlich vorgenommen werden, achten Sie auf eine Bestätigung der Versicherungsgesellschaft.

Hat bereits die Trennung Einfluss auf das gesetzliche Ehegattenerbrecht, oder erlischt das gesetzliche Ehegattenerbrecht erst mit Rechtskraft der Ehescheidung?

Das ursprüngliche Interesse beider Ehegatten, dem anderen Ehegatten im Todesfall das vorhandene Vermögen zuzuwenden, ändert sich zwar bereits mit erfolgter Trennung. Das Getrenntleben der Ehegatten hat jedoch keinen Einfluss auf das gesetzliche Ehegattenerbrecht. In der Regel entfällt -vorbehaltlich einer ganz besonderen Gestaltung- nicht die testamentarische oder erbvertraglich getroffene Verfügung.

Ist ein gemeinsames Testament nicht vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht endet nicht mit der vollzogenen Trennung; es endet spätestens mit Rechtskraft der Ehescheidung und frühestens mit Zustellung des Scheidungsantrages, wenn die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben waren. Die Bestimmung dieses Zeitpunktes bedarf im Einzelfall einer konkreten Betrachtung. Entfällt das gesetzliche Ehegattenerbrecht, scheiden auch Pflichtteilsansprüche des Ehegatten aus.

Der Ausschluss erstreckt sich auf den Antragsgegner des Scheidungsantrages, soweit dieser nicht seinerseits einen Scheidungsantrag stellt oder dem Scheidungsantrag zustimmt.

Sofern bereits mit vollzogener Trennung erbrechtliche Konsequenzen in Erwägung gezogen werden, besteht umgehender Handlungsbedarf für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung, die möglicher Weise der andere Ehegatte bereits getroffen hat. Der Pflichtteilsanspruch bleibt allerdings erhalten, sofern nicht im Einzelfall Pflichtteilsentziehungsgründe vorlagen.

Ist demgegenüber ein gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag vorhanden, muss das Testament widerrufen werden oder ein Rücktritt von dem Erbvertrag erklärt werden. Diese Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung und ist anschließend dem anderen Teil zuzustellen. Anderenfalls ist der Widerruf nicht wirksam. Näheres zur gesetzlichen Erbfolge siehe unter "Testament".

Welche steuerlichen Auswirkungen kommen auf mich zu?

Der Rechtsanwalt ist in der Regel kein Steuerberater. Die anwaltliche Beratung umfasst deshalb nicht die Verpflichtung zu einer umfassenden steuerlichen Beratung. Dennoch sind einige steuerliche Gesichtspunkte von Bedeutung.

  • Wechsel der Steuerklasse

Mit vollzogener Trennung kommt es zum Wechsel der Steuerklasse von Klasse 3 in Klasse 1, und zwar beginnend mit dem 1. Januar des Folgejahres. Sofern von beiden Parteien gewünscht, kann eine Änderung einvernehmlich angestrebt werden. Das setzt voraus, dass beide Ehegatten die Steuerkarte dem zuständigen Amt mit der Aufforderung übergeben, den Steuerklassenwechsel einzutragen. Wird die "falsche" Steuerklasse aufrecht erhalten, kommt es bei der Jahressteuererklärung zu Nachbelastungen. Ist in der Zwischenzeit auf dieser Grundlage der Unterhalt berechnet, kann ein etwaig zu viel gezahlter Unterhalt nicht mehr zurückgefordert werden.

  • Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung

Nicht dauerhaft getrennt lebende Ehegatten können zwischen gemeinsamer und getrennter Steuerveranlagung wählen. Die gemeinsame Veranlagung ist in der Regel für beide Ehegatten vorteilhafter, als eine getrennte Veranlagung. Im Jahr der Trennung ist deshalb eine gemeinsame steuerliche Veranlagung zu wählen.

Sofern ein Ehegatte dennoch die getrennte Veranlagung beantragt, kann eine Klage auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung in Erwägung gezogen werden. Bei dieser Klage handelt es sich nicht um eine Familiensache, die Sache wird deshalb nicht vor dem Familiengericht verhandelt. Die Klage ist bei dem Zivilgericht zu erheben.

Der andere Ehegatte ist zur Zustimmung verpflichtet, wenn ihm keine Nachteile aus der Zusammenveranlagung entstehen. Der andere Ehegatte muss deshalb ausdrücklich von den daraus resultierenden Nachteilen freigestellt werden.

  • Aufteilung der Steuererstattung

Sofern die Steuererstattung nicht in die Unterhaltsberechnung einfließt, kann sich ein Streit entfachen, wie die Aufteilung vorzunehmen ist. Sofern eine konkrete Vereinbarung nicht getroffen wurde, kann unter Umständen auf die Praxis der vorangegangenen Jahre verwiesen werden (konkludente Vereinbarung). Ist weder eine ausdrückliche, noch eine konkludente Vereinbarung getroffen, ist die Lösung umstritten. Folgende Ansätze kommen in Betracht:

  • Hälftige Aufteilung (dadurch wird nicht berücksichtigt, dass ein Ehegatte durch seine Einkünfte die Voraussetzungen für die Steuererstattungen erbracht hat);
  • Aufteilung nach materieller Erstattungsberechtigung (in diesem Fall wird im Verhältnis der Steuervorauszahlungen abgerechnet, es wird jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, welcher Ehegatte durch welche konkreten Aufwendungen überhaupt maßgeblich zur Steuererstattung beigetragen hat);
  • Aufteilung im Verhältnis der Bruttoeinkünfte (insoweit wird nicht berücksichtigt, welcher Ehegatte, tatsächlich höhere Steuern gezahlt hat);
  • Aufteilung nach einer fiktiven getrennten Veranlagung (diese Berechnung hat den Nachteil, dass ein erheblicher Berechnungsaufwand entsteht, allerdings werden jedem Ehegatten die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen direkt zugeordnet). 

Erhalte ich für die Kosten des Ehescheidungsverfahrens staatliche Unterstützung?

Sofern Sie nur über geringe Einkünfte verfügen, besteht für Sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass Sie keine Gerichtskosten einzuzahlen haben und die Vergütung Ihres Rechtsanwaltes aus der Staatskasse entrichtet wird

Wir sind gern bereit, Sie bei Ausfüllung der Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu unterstützen.

Für die Beratung oder außergerichtliche Geltendmachung (z. B. Auskunfsterteilung) kommt in Schleswig-Holstein Beratungshilfe in Betracht. Beratungshilfe erhalten Sie bei dem Amtsgericht unter Darlegung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Amtsgericht stellt Ihnen sodann einen Berechtigungsschein aus, mit dem Sie einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin Ihrer Wahl aufsuchen können. Die dafür vorgesehenen Antragsformulare finden Sie auf unsere Homepage mit Erläuterungen und können online ausgefüllt werden.