Notarielle Urkunden

Beurkundung / Beglaubigung

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Was ist eine Unterschriftsbeglaubigung?

Sofern durch das Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, beglaubigt der Notar unter der von Ihnen erstellten oder regelmäßig von dem Notar entworfenen Erklärung die erfolgte Unterschriftleistung.

Damit wird nicht der Inhalt der Erklärung, sondern die Unterschrift als echt bestätigt. Zur Vorlage im Rechtsverkehr steht damit (bis zum Beweis des Gegenteils) fest, dass Sie die Urkunde an einem bestimmten Tag (Datum der Beurkundung) unterzeichnet haben.

Soweit das Gesetz auf Grund der Schutzfunktion keine Beurkundung vorschreibt, ist eine Unterschriftsbeglaubigung ausreichend.

Im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. Anmeldung zum Handelsregister und Löschungsbewilligung der im Grundbuch eingetragenen Belastungen) ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Identität des Erklärenden und die Echtheit der Unterschriftsleistung fest stehen.

Was ist eine Beurkundung?

Sofern das Gesetz die Protokollierung Ihrer Willenserklärung vorschreibt, (z.B. Kaufvertrag über eine Immobilie, Erbvertrag, Ehevertrag, Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, Gründung einer GmbH), findet eine Beurkundung der Willenserklärungen statt; d. h. es wird eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen. Nicht die gesamte Erörterung im Gespräch wird protokolliert, sondern nur die endgültigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Vertragsbeteiligten.

Mit der Beurkundung wird bezeugt, dass die Beteiligten an diesem Tag vor dem Notar erschienen sind und die in der Urkunde aufgenommenen, verlesenen Erklärungen tatsächlich abgegeben haben. Damit steht bis zum Beweis des Gegenteils fest, dass die Beteiligten die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen auch tatsächlich abgegeben haben.

Warum sind die Regelungen schwer verständlich?

Vielfach wird in der Beurkundung nicht ganz zu Unrecht vorgebracht, dass es sich um schwer verständliches "Amtsdeutsch" handelt. Tatsächlich ist die "Sprache" nicht immer gleich verständlich. Das liegt in der Regel nicht an Ihrem Notar, sondern an dem Gegenstand der gesetzlichen Regelung und dem Ziel der angestrebten, vertraglichen Regelung.

Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches basieren immer noch auf dessen Einführung am 01.01.1900, welche unverändert geblieben sind.

Beispielsweise wird die dingliche Einigung, die dem Eigentumsübergang vorausgeht, "Auflassung" genannt. Ende des ausgehenden 19. Jahrhunderts entsprach der Begriff der Auflassung einem allgemeinen Sprachverständnis; in der heutigen Zeit, mehr als 100 Jahre später, hat sich der allgemeine Sprachgebrauch ganz erheblich gewandelt.

Natürlich könnte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen dem geänderten Sprachgebrauch anpassen. In diesem Fall wäre zu befürchten, dass nicht nur der allgemeine Sprachgebrauch, sondern auch der materielle Regelungsgehalt verändert wird. Dadurch ließen sich Rechtsunsicherheiten nicht vermeiden. Geht es beim Grundstückskaufvertrag, dem Verkauf Ihrer Eigentumswohnung, in der Regel um erhebliche Vermögenswerte, oder bei einem gemeinschaftlichen Testament oder Ehevertrag um einen bedeutsamen Regelungsinhalt, sollten Rechtsunsicherheiten vermieden werden. Im Vordergrund muss eine juristisch exakte, deutungsfreie Regelung stehen, die sich an den Vorgaben des Gesetzes zu orientieren hat.