Habe ich als Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz?

Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber gem. § 618 Abs.1 BGB in Verbindung mit § 5 ArbStättV einen Anspruch auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes.

Nach § 618 Abs.1 BGB müssen Arbeitgeber Räume so einrichten und unterhalten sowie Dienstleistungen so regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit wie möglich geschützt sind. § 5 Abs.1 S.2 ArbStättV konkretisiert diese Verpflichtung dahingehend, dass Arbeitgeber, soweit erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot erlassen müssen.

Das Verbot ist einzuhalten, ein wiederholter Verstoß gegen das Rauchverbot kann nach erfolgten Abmahnungen im Einzelfall eine Kündigung auch eines langjährig Beschäftigten rechtfertigen, so entschieden von dem Landesarbeitsgericht Köln in einem Urteil vom 01.08.2008.

Arbeitnehmer können selbst in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr (z. B. Spielcasino mit räumlich nicht abgetrenntem Barbereich) einen Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz haben. Zwar sieht § 5 Abs.2 ArbStättV für derartige Arbeitsstätten vor, dass ein Rauchverbot nur ergehen muss, wenn die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Diese Vorschrift findet aber keine Anwendung, wenn das Nichtraucherschutzgesetz eines Landes das Rauchen in solchen Räumen verbietet. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19.05.2008, Geschäftszeichen 9 AZR 241/08 entschieden.

Wie kann ich meine Rechte durchsetzen, wenn es mir nicht möglich ist die Kosten einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung zu tragen?

Sofern Sie nur über geringe Einkünfte verfügen, besteht für Sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass Sie keine Gerichtskosten einzuzahlen haben und die Vergütung Ihres Rechtsanwaltes aus der Staatskasse entrichtet wird. Wir sind gern bereit, Sie bei Ausfüllung der Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu unterstützen.

Für die Beratung oder außergerichtliche Geltendmachung (z. B. Auskunftserteilung) kommt in Schleswig-Holstein Beratungshilfe in Betracht. Beratungshilfe erhalten Sie bei dem Amtsgericht unter Darlegung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Amtsgericht stellt Ihnen sodann einen Berechtigungsschein aus, mit dem Sie einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin Ihrer Wahl aufsuchen können.

Die dafür vorgesehenen Antragsformulare finden Sie auf unsere Homepage mit Erläuterungen und können hier online ausgefüllt werden.

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