Notarielle Urkunden

Internationaler Rechtsverkehr

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Besondere Internationaler Rechtsverkehr (bilaterale Abkommen, Apostille, Legalisation)

Im Rahmen der stetig zunehmende Internationalisierung des Rechtsverkehrs ist das Bedürfnis gewachsen, inländische Urkunden immer häufiger auch im Ausland und ausländische Urkunden im Inland zu verwenden. Es ist zu unterscheiden, ob bilaterale Abkommen geschlossen wurden, oder ob bestimmte Staaten dem Haager Übereinkommen beigetreten sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine Legalisation erforderlich.

Bilaterale Abkommen

Mit mehreren europäischen Staaten bestehen bilaterale Abkommen, aufgrund derer öffentliche Urkunden von jedem Echtheitsnachweis befreit sind (zum Beispiel Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Österreich).

Danach besitzen notarielle Urkunden aus dem jeweils anderen Land unmittelbar die Vermutung der Echtheit. Die Urkunden eines Notars oder sonstige öffentliche Urkunden können daher ohne weiteres im jeweils anderen Land als öffentliche Urkunden verwendet werden. Über die materielle Wirkung der öffentlichen Urkunden im jeweils anderen Land ist damit aber noch nichts gesagt. Eine Besonderheit besteht im Rechtsverkehr zu Belgien. Die Verwendung deutscher Urkunden in Belgien steht unter einem Vorbehalt, belgische Urkunden können in Deutschland ohne Weiteres verwendet werden.

Haager Übereinkommen

Nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation wird der Echtheitsnachweis ausländischer Urkunden durch ein standardisiertes Verfahren in Form einer sog. Apostille erbracht, einem i. d. R. 9 cm x 9 cm großen Stempel, der von der zuständigen Stelle auszufüllen ist. Dieser multilateraler Staatsvertrag findet zwischenzeitlich im Verhältnis zu mehr als fünfzig Staaten Anwendung.

Nach diesem Abkommen, dem alle EU-Staaten beigetreten sind, ist für jede im Ausland zu verwendende Urkunde eine Verfahrensweise zur Führung des Echtheitsnachweises entwickelt worden. Damit wird die Anerkennung dieser Urkunde als öffentliche Urkunde im Ausland gewährleistet. 

Obwohl weitere Staaten dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, können Einsprüche der jeweiligen Staaten nach Art. 12 Abs. 2 zu berücksichtigen sein.

Beispielsweise ist Georgien dem Haager Übereinkommen seit dem 21.08.2006 beigetreten. Deutschland und Griechenland haben hiergegen Einspruch eingelegt, so dass zur Anerkennung georgischer Urkunden in Deutschland weiterhin eine Legalisation erforderlich ist. 

Eine aktualisierte Liste aller Beitrittsstaaten (und der erklärten Einsprüche) findet sich auch auf der Homepage der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht:http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.status&cid=41

Die Apostille für notarielle Urkunden erteilt der Landgerichtspräsident. Hat der Notar seinen Amtssitz z.B. in dem Landgerichtsbezirk des Landgerichtes Lübeck, ist der Landgerichtspräsident des Landgerichtes Lübeck für die Erteilung der Apostille zuständig.

Muster der Apostille

APOSTILLE

(Convention de La Haye du 5 octobre 1961)

1. Land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Diese öffentliche Urkunde

2. ist unterschrieben von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

3. in seiner Eigenschaft als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

4. sie ist versehen mit dem Siegel/Stempel des (der) . . . . . . . .

Bestätigt

5. in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

6. am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

7. durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

8. unter Nr. ..........

9. Siegel/Stempel:

10. Unterschrift:

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Legalisation

Liegen bilaterale Abkommen nicht vor und findet das Haager Übereinkommen keine Anwendung, ist eine Legalisation erforderlich. Der Legalisationsvermerk bescheinigt, wie die Apostille, die Echtheit der Urkunde. Diese Legalisation stellt in Deutschland das jeweilige ausländische Generalkonsulat oder Botschaft aus.

Dieses Verfahren hat sich in der Praxis als zeitraubend und kostenaufwendig erwiesen.